Nr. 48 49 50 ( 303) Eine Urkundsperson erhält bei jeder Verhandlung, zu welcher sie beigezogen wird, dafern sie nicht über drei Stunden dauert . bei länger andauernden Verbandlungen und bei Sectionen Wird die Urkundsperson zu einer auswärtigen Expedition zugezogen, so erhält sie überdieß an Diäten die Hälfte der Ansätze für einen Pro— tocollführer. Die gerichtliche Feststellung von Defensionalien und Extrajudicialien, soweit sie nicht gleichzeitig mit einer Entscheidung in der Untersuchung selbst verbunden Ist, ...2Ng1bts Dem Hülfsrichter, welcher nicht zu den Staatsdienern gehört, wird für jede Verhandlung, zu welcher er beigezogen wird (Art. 17 der Strafproceß— ordnung), und zwar, wenn sie drei Stunden oder geringere Zeit dauert, für eine Verhandlung, welche längere Zeit dauert, gewährt. Dieser Ansatz ist auch für jeden vollen Tag einer Verhandlung zu be- rechnen. Hierüber passirt der etwaige nöthige Reiseaufwand nach den allgemei- nen Grundsätzen. Es ist jedoch die Gebühr des Hülfsrichters, sowie die Entschädigung des Reiseaufwandes für denselben in die Liquidation der Untersuchungskosten nicht aufzunehmen. Capitel III. Von den staatsanwaltschaftlichen Kosten. Thlr. Ngr. — # 21. Die Bezirksstaatsanwälte haben in den Fällen, in denen der Angeschuldigte oder eine dritte Person in Abstattung von Kosten verurtheilt worden, insoweit hierbei staatsanwaltschaftliche Kosten in Frage kommen, die letzteren binnen derselben Frist, welche im § 9 gegenwärtiger Tarordnung für die Gerichte in Ansehung der Gerichtskosten be- stimmt worden ist, zu den Acten des Untersuchungsgerichts zu liquidiren. & 22. Bei Verabsäumung der Frist hat das Gericht den Staatsanwalt an die Einreichung der Rechnung zu erinnern und, wenn solches ohne Erfolg geblieben ist, Anzeige an den Oberstaatsanwalt zu erstatten. 6 23. Später erwachsene Kosten sind möglichst bald zu den Gerichtsacten rechnen. zu be-