(336 ) 8 22. Die in die Sparcasse eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Einlage- und Quittungsbücher sind einer Verkümmerung, in welchem Wege sie auch gesucht werden möge, nicht unterworfen. Jedoch kann die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner etwa aufgefundenen Einlage- und Quittungsbücher nicht gehindert werden. & 23. Gegen die vermöge gegenwärtiger Sparcassenordnung eingetretenen Rechts- nachtheile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. 20. ꝛc. Letzte Absendung: am 26sten September 1856.