(338 ) vom 13ten August 1855 unter II, 4 vorbehaltene Gültigkeit der bisherigen Vorschriften über das Verfahren in Militärstrafsachen erleidet die nachfolgenden Ausnahmen: 4.Zur Entscheidungszuständigkeit der unteren Kriegsgerichte gehören (vergl. jedoch (5, Abs. 2) A. von gemeinen Verbrechen, die im Art. 44 der Strafproceßordnung aufgeführten, B. von Militärverbrechen, die nachfolgenden: 1) 2) 3) 4) Unterlassene Verhinderung eines bevorstehenden und unterlassene Anzeige eines begangenen Verbrechens (Militärstrafgesetzbuch § 52 verb. 54 Abs. 2 und 53 verb. 54 Abs. 1), sofern das nicht verhinderte, oder nicht angezeigte Verbrechen nicht mit Todes= oder Zuchthausstrafe bedroht ist; —- Zulassung von Verbrechen auf Posten (§ 59), jedoch mit Beschränkung auf die unter die Schlußworte dieses Paragraphen zu stellenden Fälle; erste Desertion zur Friedenszeit (I§ 94, 1), auch mit den Schärfungsgründen nach § 99; — Verleitung zur Desertion (§ 102, 10, mit Beschränkung auf den Friedensstand; — Begünstigung der Desertion (§J 102, 2), mit gleicher Beschränkung; — eigenmächtige Entfernung (§ 104); — Hinterziehung der Militärpflicht durch Selbstverstümmelung (§ 105), mit Beschränkung auf den Fall unter 1; — Verstümmelung eines Anderen (§ 106), unter gleicher Be- schränkung; wahrheitswidrige Vorschützung einer Krankheit (§ 107); Achtungsverletzung außer Dienst nach § 109 in den Fällen unter 1 und 2; — Achtungsverletzung im Dienste (C 110), insofern dieselbe ohne die 114, 115 und 116 gedachten erschwerenden Umstände begangen worden; — Ungehorsam in dem Falle von § 112 unter 1; — einfache Widersetzlichkeit (* 113); — Widersetzlichkeit gegen Wachen 2c. (§ 118), jedoch nur in dem Falle des § 113; — Widersetzlichkeit gegen Obere außer Dienst (§ 119), unter gleicher Beschränkung; — Aufwiegelung (§ 127), mit Beschränkung auf den Friedensstand; Beschimpfungen und geringfügige Thätlichkeiten gegen Niedere (§ 131); — bedeutendere Thätlichkeiten gegen Niedere (§ 132); — Geldborgen von Niederen (6§135); — Annahme unerlaubter Vortheile von Niederen (§ 130); — Bestechung (IJ 137); — Mißbrauch der Dienstgewalt (§ 138); — An- maaßung oder Mißbrauch der Disciplinargewalt (§ 139) ausschließlich der mit schwerer Körperverletzung verbundenen Fälle; — Mißbrauch des Dienstanse- hens von Wachen 2c. (§ 140), jedoch nur in den Fällen von §§ 131, 132, 135 bis mit 138; — Begünstigung dieser Verbrechen (§J 141), unter glei- cher Beschränkung;