(341) Ist er jedoch zu Todes- oder zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe verurtheilt worden, so ist die Vertheidigung dergestalt nothwendig, daß ihm vor anderweitem Verspruche, da nöthig, von amtswegen ein Vertheidiger durch das Untersuchungsgericht beizuordnen ist. . Die hinsichtlich des Handgelöbnisses und der Sicherheitsleistung enthaltenen Vorschriften in Art. 157 bis mit 162 der Strafproceßordnung sind nebst den bezüg- lichen Bestimmungen der zugehörigen Ausführungsverordnung vom 31fsten Juli 1856, so- weit sie Anwendung leiden, auch bei dem militärgerichtlichen Strafverfahren zu beobachten. § 10. Ebenso sind die weiteren Bestimmungen der gedachten Strafproceßordnung in Art. 163 bis mit 228 nebst den darauf bezüglichen Vorschriften der vorerwähnten Ausführungsverordnung, soweit dieselben hier Anwendung finden können, ebenfalls zur Richtschnur zu nehmen. An dem zwischen den Ministerien des Kriegs und der Justiz bestehenden Ressort- verhältnisse wird jevoch hierdurch etwas nicht geändert, es bleibt vielmehr die desfallsige Bestimmung im §& 46 des Gesetzes über privilegirte Gerichtsstände 2c. vom 2 Ssten Januar 1835 auch fernerhin in Kraft. Nicht minder sind die bestehenden Vorschriften über die Zuziehung von Gerichts- beisitzern zu den militärstrafgerichtlichen Verhandlungen auch fernerhin zu befolgen. In gleicher Maaße haben die Zeugenvereidungen in der bisherigen Weise, jevoch unter Anwendung der im Anhange zur Strafproceßordnung unter II, B. vorgeschriebenen Formel, zu erfolgen. 11. Den in Art. 302 bis mit 30 4 der Strafproceßordnung, sowie in der zuge- hörigen Ausführungsverordnung in Beziehung auf die Abfassung der Erkenntnisse und der hierbei anzuwendenden Formeln ertheilten Vorschriften ist von den Militärgerichten eben- falls nachzugehen. Hinsichtlich des Kostenpunktes sind die bisherigen Vorschriften zu be- folgen. Die Uebertragung der Vertheidigungskosten aus der Staatscasse findet in den- jenigen Fällen Statt, wo die Vertheidigung nach § 8 dieser Verordnung eine noth- wendige ist. *12. In Bezug auf die Entscheidung in zweiter Instanz bleiben die bisherigen Bestimmungen dergestalt in Wirksamkeit, daß über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse der unteren Kriegsgerichte (vergl. 9 4) das Oberkriegsgericht, dagegen über Rechtsmittel, welche gegen erstinstanzliche Erkenntnisse des Oberkriegsgerichts (vergl. §& 5) eingewendet worden sind, das Oberappellationsgericht in zweiter und letzter Instanz entscheidet. 13. Die bis zu dem Zeitpunkte, mit welchem gegenwärtige Verordnung in Kraft tritt, an das Oberkriegsgericht zu Abfassung eines Erkenntnisses in erster Instanz bereits eingesendeten Untersuchungssachen sind von diesem nach den zeitherigen Grundsätzen über das militärgerichtliche Strafverfahren (vergl. jedoch § 1) zu erledigen. 1556. 53