(348 ) 5) Verläge: a) Schreibelöhne, Stempelimpost, Porti und Botenlöhne passiren allenthalben als Verläge, auch da, wo nicht Gebühren, sondern nur Verläge zum Ansatze kommen, und zwar an Schreibelöhnen: für einen vollen breit geschriebenen Bogen 5 Ngr. — Pf., für ein einzelnes Blatt . 2 — 5 „ für eine einzelne Seite 1 3 b) Die bei gerichtlich-chemischen Untersuchungen verbrauchten Brennmaterialien sind nach dem üblichen Kostenpreise, die Chemicalien und Reagentien aber nach der Arzneitaxe und nach den Preiscouranten chemischer Fabriken zu berechnen. 6) Die Minimal- und Maximalsätze sind streng nach der geringeren oder größeren Schwierigkeit und Mühwaltung, sowie nach dem verschiedenen Zeitaufwande zu berechnen, was ebenso von den Verrichtungen selbst als von den schriftlichen Arbeiten gilt. Daher ist weder von der liquidirenden Medicinalperson vorzugsweise der höhere, noch von der moderirenden Behörde vorzugsweise der niedere Satz anzunehmen; ein Hinausgehen über die höchsten Sätze ist unzulässig. 7) Die nachstehend aufgezählten Verrichtungen werden zur analogen Beurtheilung solcher Fälle dienen, wo die einschlagende Verrichtung nicht wörtlich genannt oder bezeich- net ist, oder wo mehrere Verrichtungen vereinigt werden mußten. B. Aerztliche und wundärztliche Verrichtungen. 8) Für die Untersuchung einer einzelnen Perfon mit Ausnahme der bis mit 22 namhaft gemachten Fälle, einschließlich der mündlichen Anzeige zu den Acten, 20 Ngr. bis 1 Thlr. 20 Ngr. — 9) Für die schriftliche Anzeige und Begutachtung der unter 1 angeführten Unter- suchung, sofern sie erforderlich ist oder verlangt wird, 15 Ngr. bis 2 Thlr. — — Anmerkung. Ist die Untersuchung im Hause des Arztes oder Wundarztes geschehen und hat sie ein leicht und sofort erkennbares Uebel (Kropf, Verkrümmung, Ausschlag 2c.) betroffen, so kann für die schriftliche Anzeige, auch wenn sie erforderlich ist oder verlangt wird, nichts angesetzt werden. 10) Für die Untersuchung des Gesundheitszustandes eines Militärpflichtigen außer der Recrutirungszeit mit Einschluß des Befundscheines oder der dessen Stelle vertretenden schriftlichen Erfolgsanzeige, ingleichen der etwa nöthig gewesenen Actendurchsicht und der unter B, 60 — 63 dieser Taxe aufgeführten Ansätze: 15 Ngr. —