(352 ) 35) Für die Untersuchung und das Gutachten über Priorität des Todes: 1 Thlr. — — bis 3 Thlr. — —. 36.0) Für die Untersuchung eines Orts zur Beurtheilung der Ausführungsart eines Verbrechens nebst mündlicher Anzeige: 20 Ngr. — bis 1 Thlr. — —. 37) Für den schriftlichen Bericht darüber: 15 Ngr. — bis 1 Thlr. — —. 38) Für die Untersuchung irgend eines Platzes oder Gebäudes zur Beurtheilung seiner Schädlichkeit oder Unschädlichkeit für die Gesundheit nebst schriftlichem Gutachten: 1 Thlr. 10 Ngr. — bis 2 Thlr. — —. 39) Für Untersuchung von Geschirren, Spielwaaren rc. in Bezug auf Gesundheits- gefährdung, wenn keine chemische und technische Untersuchung durch Sachverständige nöthig ist, nebst Gutachten über den Befund: 15 Ngr. bis 1 Thlr. — —. 40) Für Untersuchung über Genießbarkeit von Nahrungsmitteln 2c., wenn keine chemische und technische Untersuchung durch Sachverständige nöthig ist, nebst schriftlichem Gutachten: 20 Ngr. bis 1 Thlr. 10 Ngr. —. 41) Für Untersuchung von Geheimmitteln, Amuleten 2c. in Bezug auf Gesundheits- gefährdung, wenn keine chemische Untersuchung durch Sachverständige nöthig ist, nebst mündlichem oder schriftlichem Gutachten: 1 Thlr. bis 2 Thlr. — —. 42)) Für die Prüfung eines als Lehrling der Apothekerkunst Aufzunehmenden, eines Lehrlings am Schlusse seiner Lehrzeit und eines ausländischen Gehülfen bei Antritt seiner ersten Condition in Sachsen: 2 Thlr. — —. 43) Für die von der zuständigen Behörde besonders aufgetragene Prüfung eines Wundarztes, eines Apothekers und einer Hebamme: 2 Thlr. — —. 44) Für den schriftlichen Bericht darüber: — 20 Ngr. —. 45) Für die schriftliche Ladung einer Medicinalperson zur Abhörung oder Be- fragung: — 5 Ngr. —.