(362 ) 22 und 23 enthaltenen Bestimmungen werden bestraft und es treten für jede einzelne Zu— widerhandlung folgende Geld- oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit verhältnißmäßige Gefängnißstrafen, wobei —-5 Ngr. —-Geldstrafe einem halben Tage Gefängniß gleich zu achten sind, ein: — Thlr. 5 Ngr. —= für das § 1 verbotene Betreten und Ueberschreiten der Bahn und Gehen darauf und auf deren Zubehör und jede Zuwider— handlung gegen §#8# 8 und 10. — 10 — - für jede Contravention gegen die Bestimmungen in 88 4,7, 9, 13, 16 und 18, dafern nicht wegen der im § 1 8 gedachten Handlungen nach Art. 335 des Strafgesetzbuchs (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1855, Seite 177 fg.) oder Art. 1 des die Beschädigungen der Eisenbahnen 2c. betreffenden Gesetzes vom 1 1ten August 1855 eine höhere Strafe eintritt. — 15 — für das § 1 verbotene Reiten, Fahren und Treiben auf der Bahn oder deren Zubehör und für jede Verletzung der Vor- schriften 6## 5, 6. 1 — — für jede Contravention gegen die Bestimmungen in den §# 2, 3, 12, 14, 17, 19 und 22. · 5-—-—-fürjededergleichengegendieBestimmungenindengsjö und 23. 6 25. Verletzungen der nach § 11 bekannt gemachten bahn= und betriebs-polizeili- chen Bestimmungen, welche in Vorstehendem nicht besonders aufgeführt worden sind, wer- den mit Geldbußen bis zu 5 Thlr. —. — oder verhältnißmäßiger, nach der Bestimmung im § 24 zu bemessender Gefängnißstrafe belegt. § 26. Wenn eine der in den §§ 1, 2, 3 bezeichneten Handlungen Angesichts eines herannahenden Zugs geschehen ist, kann eine Steigerung der Geldbuße bis 20 Thlr. —. — - oder verhältnißmäßige, nach der Bestimmung im § 24 ebenfalls zu bemessende Ge- fängnißstrafe eintreten. & 27. Die in den bekannt gemachten Betriebsreglements, sowie in den von den Kreisdirectionen erlassenen Anschlägen enthaltenen Strafbestimmungen, insoweit sie von den in der gegenwärtigen Verordnung festgesetzten abweichen, werden hierdurch aufgehoben. § 28. Die Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden hinsichtlich ver Ver- jährung nach denjenigen Bestimmungen beurtheilt, welche im Art. 1 4 des Gesetzes, die Be- schädigungen von Eisenbahnen 2c. betreffend, vom 1 lten August 1855 für die Art. 8, 9, 10 erwähnten Vergehungen getroffen sind.