(363) In Betreff der Vertretungsverbindlichkeit und des Ersatzes der durch die Zuwider— handlungen verhangenen Schäden leiden die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen An— wendung. 6 29. In Bezug auf die Competenz der Behörden zu Untersuchung und Bestrafung von Contraventionen gegen die vorliegende Verordnung ist zu unterscheiden a) ob der Contravenient bei der Contravention betreten worden ist, b) oder nicht. Als Betretung ist es hierbei anzusehen, wenn der Contravenient durch einen mit der Handhabung der Bahnpolizei beauftragten Beamten auf der Bahn oder deren Zubehörung bei der Zuwiderhandlung betroffen wird und hierbei entweder die ihn treffende Geldstrafe sofort erlegt oder deshalb Sicherheit leistet oder nach Beschaffenheit der Umstände sofort verhaftet, oder gepfändet wird, oder auch zu den Acten erklärt, daß er sich bei der betreffen- den Staatseisenbahndirection, beziehendlich Kreisdirection, auf Verlangen stellen wolle. 6 30. Nach Maaßgabe der Verordnung vom 2sten Juni 1851 (Gesetz= und Ver- ordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 2 85 fg.) bildet die erste Instanz A. die betreffende Staatseisenbahndirection in den § 29 à vorstehend gedachten Fällen, dafern sich der Contravenient auf einer Staatseisenbahn oder deren Zubehör, oder auf einer Privatbahn, deren Betrieb von der Staatsverwaltung übernommen worden ist, betreten ließ, B. die Kreisdirection in demselben Falle (6& 29 a), wenn die Contravention auf einer Privatbahn, deren Betrieb dem Staate nicht zusteht, vorgekommen ist und zwar bei den mehr als einen Kreisdirectionsbezirk berührenden Bahnen diejenige Kreisdirection, in deren Bezirke das im Inlande domiilirende Directorium des Unternehmens seinen Sitz hat, da- gegen bei denjenigen Bahnen, deren Directorium im Auslande seinen Sitz hat, die Kreis- direction desjenigen Bezirks, in welchem das Gericht, bei welchem die Gesellschaft bezüglich der im Inlande gelegenen Bahnstrecke Recht zu leiden hat, gelegen ist, C. die ordentliche Polizeiobrigkeit des Angeschuldigten in den Fällen 6 29 b. die zweite Instanz a) in den Fällen unter A und B das Finanzministerium b) in dem Falle unter C die betreffende Kreisdirection. 31. Allenthalben, wo nach gegenwärtiger Verordnung eine Kreisdirection die erste Instanz bildet, ist dieselbe befugt, zu Führung der Untersuchung die ordentliche Polizei- obrigkeit des Angeschuldigten mit Auftrag zu versehen, sie hat sich jedoch die Entscheidung jederzeit vorzubehalten.