(371) macht sich eine, dieser neuen Grundlage entsprechende Abgrenzung der genannten Verwalt= ungsbezirke nothwendig. Die in dieser Hinsicht über die Eintheilung des Königreichs nach Regierungsbezirken und amtshauptmannschaftlichen Bezirken für jetzt getroffenen Bestimmungen sind aus der Beilage A. ersichtlich. 8 Eine veränderte Eintheilung und Abgrenzung der amtshauptmannschaftlichen Bezirke, « in Verbindung mit der beabsichtigten Errichtung einer neuen fünften Amtshauptmannschaft im Regierungsbezirke Zwickau, bleibt künftiger Entschließung vorbehalten. Wegen einer den neuen Amtsbezirken angepaßten provisorischen Abgrenzung der be— zirksärztlichen Geschäftssprengel wird den Kreisdirectionen besondere Verordnung zugehen und durch diese das Nöthige bekannt gemacht werden. · 82DiebetheiligtenBehörden(Kreisdirectionen,-Amtshauptmannschaften,Medici- nalbehörden) haben, eine jede innerhalb ihres Geschäftskreises, dafür zu sorgen, daß die durch die veränderte Bezirkseintheilung in Beziehung auf die Abgabe von Acten und sonstige Geschäftsverhältnisse bedingten gegenseitigen Auseinandersetzungen unverzüglich eingeleitet werden und die möglichste Beschleunigung der hierauf bezüglichen Veranstaltungen sich an- gelegen sein zu lassen. Wegen der am isten künftigen Monats bereits im Gange befindlichen und bei der nach der zeitherigen Bezirkseintheilung zur Leitung und Entscheidung competenten Behörde anhängig gewordenen Sachen gilt als Regel, daß die letztere Behörde sich auch der weite- ren Behandlung solcher Angelegenheiten, einschließlich der darin etwa zu erlassenden Zwi- schenverfügungen, zu unterziehen und die Abgabe der bezüglichen Acten erst nach definitiver Erledigung des Gegenstandes zu erfolgen hat. Den Kreisdirectionen bleibt überlassen, wegen einzelner, aus besonderen Gründen im Interesse der Sache sich empfehlender Abweichungen von obiger Regel sich unter einander zu verständigen. Die Amtshauptmannschaften und Medicinalbehörden haben, bei sich er- gebender gleicher Veranlassung, sowie überhaupt in Zweifelsfällen die Entschließung der vorgesetzten Kreisdirection oder der nach Beschaffenheit der Sache sonst competenten Ober- behörde einzuholen. Die Berichte der von einer Bezirksveränderung betroffenen Unterbehörden in Verwaltungs- sachen sind, mit Ausnahme der Fälle, wo es sich um Erledigung einer blosen, nach Ein- gang des Hauptberichts erlassenen Zwischenverfügung handelt, vom 1 sten künftigen Monats an, an die Kreisdirection des Regierungsbezirks zu richten, in welche die berichterstattende Behörde einbezirkt ist.