Zu 87 des Ge- setzes vom UIten August 1855. (372 ) # 3 NDie dem Gerichtsamte für den ganzen Umfang seines Gerichtssprengels, bezie- hendlich mit Ausnahme der darin gelegenen Städte, beiwohnende Eigenschaft als Verwal- tungsobrigkeit, macht es nothwendig, daß auch die für einzelne administrative Zwecke beste- henden, mehr oder weniger nach den zeitherigen Jurisdictionsgrenzen geregelten Bezirks- und Districtseintheilungen künftig eine mit den nunmehrigen Amtsbezirken zusammenfallende Begrenzung erhalten, dergestalt, daß jeder derartige Bezirk oder District so viel thunlich keine anderen als solche Orte in sich schließt, für welche ein und dasselbe Gerichtsamt die Verwaltungsobrigkeit bildet. · Insbesondere gehören hierher die Hebammen-Bezirke, die Impfdistricte, die Feuercommissariats-Districte, die Schornsteinfegerbezirke. Insoweit es wegen dieser Bezirksverbände zum Behufe ihrer anzustrebenden Identifici- rung mit den Amtsbezirken einer Regulirung bedarf, haben die Kreisdirectionen unter Be- auftragung der Amtshauptleute, beziehendlich mit Concurrenz der Bezirksärzte, dazu Ein- leitung zu treffen. Bis die Regulirung erfolgt ist, bestehen die zeitherigen Eintheilungen fort; es ist aber von der Kreisdirection hinsichtlich der darunter begriffenen, aus Ortschaf- ten verschiedener Amtsbezirke zusammengesetzten gemischten Bezirke dasjenige Gerichtsamt zu bestimmen, welches für den betreffenden Verwaltungszweig als Polizeiobrigkeit inner- halb des ganzen Bezirks zu fungiren hat. Das Nämliche gilt von den Fällen, wo, nach dem Ermessen der Kreisdirection, die sofortige und unbedingte Durchführung des obigen Grundsatzes wegen besonderer, in örtlichen oder persönlichen Verhältnissen beruhender Schwierigkeiten nicht zu verwirklichen und daher das Fortbestehen eines gemischten Bezirks für längere Dauer oder überhaupt bis auf Weiteres, ausnahmsweise zu genehmigen sein sollte. Wegen einer Revision der bestehenden Gendarmeriedistricte ergeht besondere Verfügung. #& 4. Der im §& 3 aufgestellte Grundsatz der Bezirkspuriffeirung leidet an und für sich auch auf die in Gemäßheit der Verordnung vom 27sten Juni 1835 (Gesetz= und Verord- nungsblatt von 1835, Seite 361) gebildeten Heimathsbezirke, desgleichen auf die nach der Landgemeindeordnung vom 7ten November 1838 (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1838, Seite 431) organisirten Gemeindebezirke Anwendung. Insoweit daher bei Bildung der gerichtsamtlichen Sprengel eine Verweisung der zu einem combinirten Hei- mathsbezirke gehörigen Gemeindebezirke oder der einzelnen, zu einem Gemeindebezirke ver-