Zu ( 9 des Gesetzes vom 11ten August 1855. Zu §& 14 des Gesetzes vom liten August 1855. ( 374 ) verbundenen Befugnisse, einschließlich der aus der Kirchen= und Schulinspection folgenden, ausgeübt haben, kommt, als mit der Bestimmung in §§ 6, 7 des Gesetzes vom 1 lten August vorigen Jahres unvereinbar, von jetzt an in Wegfall und es gehen diese Befugnisse im ganzen Umfange auf diejenigen Gerichtsämter über, in deren Bezirken die betreffenden Dorsschaften gelegen sind. Die Amtshauptmannschaften zu Budissin und Zittau werden, gemeinschaftlich mit den bezüglichen Gerichtsämtern, andurch beauftragt, den in Frage stehenden Bestandtheil der aufgehobenen Patrimonialgerichtsbarkeit nachträglich auf den Staat zu übernehmen und Veranstaltung zu treffen, damit die dahin gehörigen Acten und etwa vorhandenen Stiftungs- und sonstigen Cassen, soweit sie auf jene Dorfschaften Bezug haben, von den genannten Stadträthen an das als Verwaltungs= und Gemeindeobrigkeit an ihre Stelle tretende Ge- richtsamt übergeben und ausgeantwortet werden. # Für das Verhalten der Gerichtsämter bei Einholung der Entschließung der Ober- behörden wegen der nach § 9 des Organisationsgesetzes als Amtsblatt zu bestimmenden Zeitschriften ist im § 6 der Verordnung des Justizministeriums vom 1 3ten dieses Monats (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 325) bereits Anweisung ertheilt worden, welcher die Gerichtsämter auch in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsbehörden nachzugehen haben. Außer den Gerichtsämtern ist aber auch von sämmtlichen Stadträthen wegen der von ihnen in Gemäßheit der angezogenen Gesetzesbestimmung inskünftige als Amtsblatt zu be- nutzenden Zeitschrift binnen 1 4 tägiger Frist an die vorgesetzte Behörde Anzeige zu er- statten. Die Kreisdirectionen werden die von den Gerichtsämtern und Stadträthen an sie ge- langenden Anzeigen sammeln und in einer für den ganzen Regierungsbezirk oder doch je für die einzelnen amtshauptmannschaftlichen Bezirke geordneten tabellarischen Uebersicht mittels gutachtlichen Berichts dem Ministerium des Innern vorlegen. §a9. Die im 2ten Absatze des § 14 erwähnte Regelung des dienstlichen und geschäft- lichen Verhältnisses der Gerichtsämter zu den Bezirksamtshauptmannschaften, sowie der Stellung und des Wirkungskreises der letzteren als beschließender und ausführender Bezirks- verwaltungsbehörden ist Gegenstand einer besonderen Ausführungsverordnung, deren Er- lassung vorbehalten bleibt. Bis dahin bleiben für die geschäftlichen Beziehungen der Amtshauptmannschaften zu den Gerichtsämtern als Verwaltungsbehörden die einschlagenden Bestimmungen der revi- dirten Generalinstruction für die Amtshauptleute vom 27 sten September 1842 (Gesetz- und Verordnungsblatt von 1842, Seite 178) mit den durch spätere Verfügungen und zuletzt durch die Verordnung des Justizministeriums vom 1 3t#en dieses Monats §#7 (Gesetz= und