(381) buchs von demselben Tage betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1856, Seite 153), wird von dem Ministerium des Innern, beziehendlich in Folge ständischer Anträge, mit Allerhöchster Genehmigung Nachstehendes hierdurch verordnet: 81. Wenn ein Fall, der sich zur strafrechtlichen Anklage gegen den Chemann eignet, bei einer geisteskranken Ehefrau eintritt, welche, als solche, nicht im Stande ist, ihr Recht selbst zu verfolgen, oder wenn Verbrechen, welche unter Art. 176 oder 199 des Strafgesetzbuchs fallen, gegen Kinder von ihren gesetzlichen Vertretern begangen werden, so ist es zwar Sache der Vormunodschaftsbehörde, das Interesse der Verletzten wahr- zunehmen, da jedoch die Vormundschaftsbehörde nicht immer in der Lage sein wird, von dergleichen Vorgängen Kenntniß zu erlangen, besonders wo die Polizei von der Justiz in unterer Instanz getrennt ist, so werden die Polizeibehörden hierdurch angewiesen, sobald sie von Verbrechen Nachricht erlangen, bei denen die Art. 100, 176 oder 199 des Strafgesetzbuchs einschlagen, und welche von dem Ehemanne, resp. den gesetzlichen Ver- tretern der Verletzten begangen worden sind, sofort das competente Gericht davon in Kenntniß zu setzen. *2. Dasjenige, was im § 80 der Eingangs gedachten Verordnung des Justizministeriums vom Züsten Juli dieses Jahres wegen der, bei der Einlieferung eines verurtheilten Ver- brechers in eine Strafanstalt der Direction der letzteren mitzutheilenden actenmäßigen Notizen vorgeschrieben worden ist, leidet auch rücksichtlich der, in die Landescorrections= anstalt zu Waldheim einzuliefernden Correctionäre Anwendung, mit der alleinigen Modisication, daß die Polizeibehörden dem Einlieferungsschreiben, außer der Notiz, die betreffenden Acten (vergl. Verordnung vom 1 6ten Juni 1855, im Gesetz= und Ver- ordnungsblatte vom Jahre 1855, Seite 111), anstatt der im letzten Satze des obigen 80 erwähnten Abschrift der gegen den Einzuliefernden gesprochenen Erkenntnisse mit Entscheidungsgründen, beizufügen haben. 83. Dem Ermessen der Polizeibehörde bleibt es überlassen, mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse, an dem Tage, wo die Hinrichtung eines Verbrechers Statt