( 387) Desgleichen sollen diese Musterschrauben auf Verlangen an Behörden und an Feuer- löschdirectoren, welche dieselben zur Controlirung der von dem Spritzenbauer gelieferten neuen Normalschrauben brauchen sollten, von der Brandversicherungscommissson unter glei- chen Bedingungen verabfolgt werden. & . Dieijenigen, welche sich derartige Musterschrauben und Schraubstähle anschaffen wollen, haben sich deshalb an die Bezirksbrandversicherungsinspectoren zu wenden, welche letztere von der Brandversicherungscommisskon mit dem erforderlichen Bedarfe versehen worden sind. & 9. Alle auf diese Weise bezogenen Musterschrauben und Schraubstähle sind zur Vermeidung von Unterschleifen mit einem besonderen amtlichen Stempel bezeichnet. * 10. Die Spritzenbauer haben die Musterschrauben lediglich als Modell und ge- naues Maaß für die von ihnen zu fertigenden Schrauben zu benutzen und zu diesem Zwecke aufzubewahren. 11. Die Brandversicherungscommission hat durch die Brandversicherungsinspectoren die gehörige Ausführung der in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Vorschriften über- wachen zu lassen. Es sind daher alle mit den Normalgewinden versehenen Schlauchschrauben mit Zube- hörungen den Brandversicherungsinspectoren bei deren nächster Anwesenheit an dem betref- fenden Orte zur Prüfung vorzuzeigen, um die richtig befundenen Schrauben mit dem amtlichen Stempel (§ 9) zu versehen. · Es können aber auch die Spritzenbauer die von ihnen gefertigten Normalschrauben sofort und vor deren Ablieferung an die Besteller von den Brandversicherungsinspectoren stempeln lassen. & 12. Um Verwechselungen bei dem Gebrauche der Spritzenschläuche bei Bränden nach erfolgter allgemeiner Durchführung der in Rede stehenden Maaßregel zu vermeiden, ist jedes einzelne Stück Schlauch genau zu bezeichnen und die Spritze und der Ort, wohin dasselhe gehört, deutlich darauf anzugeben. 13. Die Brandversicherungsinspectoren sind angewiesen, bei Ausführung der in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Bestimmungen überall auf Ersuchen mit Rath und That an die Hand zu gehen. & 14. Die Amtshauptmannschaften und die Polizeiobrigkeiten haben darüber Obsicht zu führen, daß den Vorschriften dieser Verordnung allenthalben nachgegangen werde, und die deshalb in jedem einzelnen Falle nöthigen Anordnungen zu treffen. Dresden, den 1 Oten October 1856. Ministerium des Innern. Frhr. v. Beust. v. Charpentier.