( 396 ) II. Im § 11 der Verordnung vom 30sten September 1856, die Ausführung des Gesetzes vom 1 1ten August 1855 innerhalb des Geschäftskreises der Ministerien des Innern und des Cultus und offentlichen Unterrichts betreffend, (Seite 375 des Gesetz= und Verordnungsblattes) ist anstatt der Worte: „noch andere, als die im § 10 genannten Zwecke der städtischen Polizeipflege“ zu lesen: „noch andere, als die im § 10 genannten Zweige der städtischen Polizeipflege“ Letzte Absendung: am 6ten November 1856.