(403 ) tausend Thalern gegen jährliche Verzinsung mit vier vom Hundert, und Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, Seiten des Letzteren unaufkündbaren, übrigens in jährlichen Raten vom Jahre 1858 an auszuloosenden Schuldscheinen, beschlossen worden, hierzu unter den deshalb festgestellten Bedingungen auf Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und des Innern Unsere Genehmigung ertheilt haben. Auch haben wir demnächst den gedachten Schuldscheinen die rechtlichen Vorzüge der inländischen Staatspapiere, welche diesen in Betreff des Verfahrens wegen vernichteter oder sonst abhanden gekommener dergleichen Papiere, sowie der dazu gehörigen Zinsscheine und Zinsleisten in den Reseripten vom 25sten Juli und 29sten November 1777, inglei- chen vom 2 Ssten Juni 1791 (Cod. Aug. Forts. II., Abth. 2, pag. 2 3, 74, 902), und in der Verordnung vom 6ten October 1824 (Gesetzsammlung pag. 195) zugestanden sind, dergestalt verliehen, daß diese Bestimmungen auch auf die Papiere der erwähnten Anleihe in Anwendung zu bringen sind, und soll dießfalls das Mortificationsverfahren vor Unserem Gerichte zu Oederan oder dem künftig an dessen Stelle tretenden Gerichte stattfinden. Hiernach haben sich Unsere Collegien, Dicasterien, Gerichte und Obrigkeiten, sowie sonst Jedermann, den es angeht, gebührend zu achten. Dresden, am 2 Ssten October 1856. Johann. an Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. « Johann Heinrich August Behr. – — —— — — . MÆ 92) Verordnung, die Belgischen Nachdrucke Französischer Werke betreffend; vom 17ten November 1856. Zu Beseitigung von Zweifeln, welche darüber entstanden sind, in welchem Verhältnisse Belgische, vor Abschluß des Belgisch-Französischen Vertrags vom 22sten August 1852 angefertigte und in Gemäßheit desselben abgestempelte Nachdrucke Französischer Werke zu dem Sichsisch-Französischen Vertrage vom 1 9ten Mai 1856 stehen, wird, beziehendlich im Einverständnisse mit der Kaiserlich Französischen Regierung, Folgendes bekannt gemacht: Solche Exemplare in Belgien angefertigter Nachdrucke Französischer Werke, welche bereits den in dem Belgisch-Französischen Vertrage vom 2 2sten August 1852 vorge- schriebenen Stempel tragen, sind schon durch die Bestimmungen des Belgisch-Französischen