(408 ) MÆ 94) Verordnung, die Einführung des Berggesetzes vom 22sten Mai 1851 in den Schönburgischen Receßherrschaften betreffend; vom 20sten November 1856. D. durch den unterm heutigen Tage zur Publication gelangenden Schönburgischen Nach- tragsreceß vom 1 7ten dieses Monats die Hindernisse, welche bis jetzt der Einführung des Gesetzes über den Regalbergbau vom 22 sten Mai 1851 in den Receßherrschaften der Fürsten und Grafen Herren von Schönburg entgegen gestanden, beseitigt sind und in dessen Folge jenes Gesetz mit der durch den gedachten Nachtragsreceß bedingten Modification von § 6, sowie das, was zu seiner Ausführung immittelst weiter verordnet worden ist, nun- mehr für die erwähnten Receßherrschaften ebenfalls und zwar mit dem 4ten Januar 1857, als dem Beginn des neuen Bergrechnungsjahres, zur Geltung gelangen soll, so wird dieß in Gemäßheit der Allerhöchsten Verordnung vom 22 ten Mai 1851, § III zur Nachacht- ung für diejenigen, welche es angeht, hierdurch bekannt gemacht. Dresden, am 20sten November 1856. Finanz-Ministerium. Behr. Neubert. 95) Verordnung zur Erläuterung von § 1 der Verordnung, die Anwendung der in der Einführ- ungsverordnung vom Zten September 1856 gedachten Gesetze und Verordnungen auf die Schönburgischen Receßherrschaften betreffend, vom 15ten September 1856; vom 17ten November 1856. W, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 2c. 224. 2c. finden Uns bewogen, zur Erläuterung der in der Verordnung, die Anwendung der in der Einführungsverordnung vom 3ten September 1856 gedachten Gesetze und Verordnungen auf die Schönburgischen Receßherrschaften betreffend, vom 15ten September 1856, § 1, Abs. 3 getroffenen Bestimmung auf Grund von § 88 der Verfassungsurkunde Folgendes festzusetzen: