( 416 ) & 101) Bekanntmachung, den zwischen den Zollvereinsstaaten und der freien Hansestadt Bremen abgeschlossenen Vertrag vom 26sten Januar dieses Jahres betreffend; vom 10ten December 1856. Uhter Bezugnahme auf die Allerhöchste Verordnung vom 2östen August dieses Jahres, den zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins, einerseits, und der freien Hansestadt Bremen, andererseits, wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse unterm 26sten Januar dieses Jahres abgeschlossenen Vertrag betreffend, (Seite 20 5 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre) und insbesondere auf den Art. 1 8 dieses Vertrags, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Anfangstermin für die Wirksamkeit des Vertrags und der demselben beigefügten Uebereinkünfte auf den 1sten Januar 1857 festgesetzt ist. Die Eröffnung der im Artikel 7 des Vertrags erwähnten Zollvereinsniederlage zu Bremen bleibt für jetzt ausgesetzt, und wird über den Zeitpunkt ihrer Eröffnung eine weitere Bekanntmachung erfolgen. Dresden, am 1 Oten December 1856. Finanz-Ministerium. Behr. Schäfer. X 102) Verordnung, polizeiliche Maaßregeln in Bezug auf die Bereitung, Verarbeitung und Auf- bewahrung leicht entzündlicher und erplodirender Stoffe und Präparate betreffend; vom 12ten December 1856. Bei der bedeutenden Vermehrung der industriellen Etablissements, welche entweder mit der Gewinnung und Darstellung leicht entzündlicher oder explodirender Stoffe und Prä- parate sich beschäftigen, oder deren zu ihrem Fabrikations= oder Handelsbetriebe in größeren Quantitäten vorräthig halten, hat es das Ministerium des Innern in Betracht der mit der Bereitung und Aufbewahrung dieser Stoffe und Präparate für Leben, Gesundheit und Eigenthum verbundenen Gefahren als dringende Verpflichtung anzuerkennen gebabt, in Bezug auf die Anlegung und Einrichtung derartiger Etablissements und die Aufbewahrung solcher Stoffe und Präparate besondere Vorschriften zu ertheilen.