( 422 ) * 20. Wegen der Aufbewahrung von Schießpulver, Schießbaumwolle und ähnlichen Präparaten, ferner von Reib= und anderen Zündern aller Art, sowie wegen der Gebahrung mit diesen Artikeln bewendet es bei den dießfalls bereits bestehenden Vorschriften des Mandats vom TIten Februar 1719, 8 37, Cap. I. der Dorffeuerordnung vom 1 Sten Februar 1775, des Generale vom 2sten Juli 1804, der Verordnung vom hten Januar 1845 (Gesetz= und Verordnungsblatt desselben Jahres Seite 25), der Verordnung vom 1 Oten December 1846 (Gesetz= und Verordnungsblatt desselben Jahres Seite 321) und der Verordnung vom 1 öten März dieses Jahres (Gesetz= und Verordnungsblatt dieses Jahres Seite 17 fg.). Es sind diese Bestimmungen auch auf Feuerwerkssachen und Knall- präparate in analoge Anwendung zu bringen. &+21. Von Aether, absolutem Alkohol, Schwefelkohlenstoffe, Collodium und Chloroform, Camphin, Benzin, Gasäther, Photogenölen, Terpentinöl und anderen ätherischen Oelen dürfen in den Verkaufslocalen Vorräthe von mehr als 5 Dresdner Kannen nicht gehalten werden und zwar nur in gut verschlossenen, dickwandigen Glasgefäßen. § 22. Der Detailverkauf der § 21 genannten Stoffe bei künstlichem Lichte ist unter- sagt. Nur den Apothekern ist es gestattet, die zur Fertigung von Rerepten nöthigen Quan- titäten auch bei Lichte aus den Standgefäßen zu entnehmen. & 23. Alle größeren Vorräthe der § 21 genannten Stoffe dürfen nur in gewölbten Keller= oder Parterreräumen, welche gut ventilirt, vom Tageslichte erhellt, nach Außen durch, mit starkem Bleche beschlagene Thüren und Läden verschlossen sind und in welchen sich nicht andere Waaren mit befinden, aufbewahrt werden. #24. Die Vorräthe von Zündwaaren sind in verschlossenen Blechkästen zu halten. #25. Quantitäten von mit Oel oder Fett getränkter Baumwolle, Wolle, Werg und dergleichen sind in Fabriken und sonst nur in ausgemauerten Räumen ohne alle Be- rührung mit Holz aufzubewahren. & 26. Größere Vorräthe von schwefelkieshaltiger Stein= und Braunkohle dürfen