(437 ) Instruction für Pulverarbeiter. &1. Jeder Pulverarbeiter hat sich stets der größten Gewissenhaftigkeit und Zuver- lässigkeit zu befleißigen, einen sittlichen Lebenswandel zu führen und insbesondere des über- mäßigen Genusses geistiger Getränke sich streng zu enthalten. Den Anordnungen des Werkführers oder Dirigenten der Fabrik hat er ohne Weigern augenblicklich Folge zu leisten, insofern dieselben nachfolgender Instruction nicht zuwider laufen. #. Der Zutritt in die Fabrik ist nur den bei derselben beschäftigten Personen ge- stattet. Fremde, sie mögen sein, wer sie wollen, bedürfen hierzu der Erlaubniß des Dirigenten oder Werkführers. Derjenige Pulverarbeiter, bei welchem ein Fremder den Eintritt in die Fabrik begehrt, hat von diesem Begehren sofort den Dirigenten oder Werk- führer in Kenntniß zu setzen. 3. Innerhalb des durch die Warnungstafeln begrenzten — die Pulverarbeits= und Aufbewahrungsgebäude enthaltenden — Geheges darf schlechterdings nicht Tabak geraucht oder sonst etwas vorgenommen werden, was die Gefahr einer Entzündung herbeiführen kann. Jeder Pulverarbeiter hat diesem Verbote selbst auf das Strengste nachzukommen, und demnächst darauf zu sehen, daß demselben auch Seiten der die Fabrik betretenden Fremden Folge geleistet werde. Er hat daher ebenso, wie die das Fabrikgehege betretenden fremden Personen, vorher alle eiserne und stählerne Geräthschaften, Gewehre, Feuerzeuge irgend einer Art und Tabakspfeifen abzulegen. Fremde, welche gegen diese Bestimmungen handeln, hat er anzuhalten, denselben nach- zukommen, außerdem aber sie wegzuweisen und im Falle der Widersetzlichkeit zu arretiren. Von einer erfolgten Arretur ist dem Dirigenten oder Werkführer schleunigst Meldung zu machen. &# 4. Beim Betreten der Pulverarbeitsgebäude hat der Arbeiter, auch wenn er keine Fußbekleidung tragen sollte, stets die in jedem Arbeitsraume zunächst der Thüre bereit stehenden Filz= oder Holzschuhe anzuziehen. Mit diesen Schuhen aus einem Gebäude in das andere zu gehen, ist verboten; es sind vielmehr diese Schuhe, ihrer Reinhaltung wegen, nur innerhalb des Arbeitsraumes zu benutzen, in welchem sie zur Benutzung bereit stehen. Fremde, welche Pulverarbeitsräume betreten, haben sich dabei in derselben Weise jener Schuhe zu bedienen und sind hierzu, wenn der Dirigent oder Werkführer nicht selbst zu-