(458 ) Baue und Betriebe einer, von einem noch zu bestimmenden Punkte der Chemnitz-Zwickauer Staatseisenbahn bis zu einem ebenfalls noch der genaueren Bestimmung unterliegenden Punkte in der Nähe der Niederwürschnitzer Steinkohlenwerke führenden Eisenbahn, sowie von Zweigbahnen nach den einzelnen Kohlenschächten der Umgegend, nicht minder für den Fall, daß der Actienverein die Fortführung der Hauptbahn bis Stollberg oder dessen Nähe beschließen sollte, auch dieser Fortsetzung unter nachstehenden Bedingungen und näheren Be— stimmungen Concessson ertheilt. & 2. Die Ausübung obiger Concesskon ist in Ansehung der Zweigbahnen nach den Kohlenwerken an die Zustimmung der betheiligten Werkseigenthümer gebunden (vergl. 3, 4 und 6). 3.Die Concession begründet für die genannte Actiengesellschaft ein ausschließendes Recht dergestalt, daß derselben gegen alle gleichartigen Unternehmungen, welche die Ver- bindung der im § 1 angegebenen Enrpunkte der Hauptbahn auf directem Wege bezwecken, ein Verbietungsrecht zusteht, unbeschadet jedoch des Rechts der Staatsregierung, in Zu- kunft nach Befinden andere, auf Beschleunigung des Transports von Personen und Sachen berechnete Unternehmungen, welche keine Eisenbahnen sind, ohne Unterschied des Tracts zu concesssoniren. Rücksichtlich der Zweigbahnen findet ein solches ausschließendes Recht den Werkseigen- thümern gegenüber, welche es vorziehen, solche für eigene Rechnung zu bauen und zu be- treiben, nicht Statt, und bleibt der Staatsregierung unbenommen, solchen Werkseigen- thümern nach Befinden selbst Concession zu ertheilen (vergl. & 15). Rücksichtlich der Fortführung der Hauptbahn bis Stollberg oder dessen Nähe wird der genannten Gesellschaft ein Vorzugsrecht gegen jeden anderen Unternehmer dergestalt ertheilt, daß einem anderen Unternehmer erst dann Concession gegeben werden darf, wenn jene den Bau innerhalb einer, ihr von der Staatsregierung solchenfalls zu stellenden Frist selbst aus- zuführen, durch statutenmäßigen Beschluß ablehnen sollte. Unternimmt die genannte Ge- sellschaft die Fortführung selbst, so erstreckt sich das im ersten Absatze erwähnte Verbiet- ungsrecht auch auf die Fortsetzung der Hauptbahn bis Stollberg oder dessen Nähe. &4. Das Anlagecapital für die zunächst, und zwar eingleisig für Locomotivenbetrieb im Unter= und Oberbaue zu erbauende Hauptbahn bis an den zu bestimmenden Punkt in der Nähe der Niederwürschnitzer Steinkohlenwerke wird vorläufig auf Viermalhunderttausend Thaler festgesetzt, welche sich unter 4000 Actien zu Einhundert Thaler vertheilen. Zu jeder Er- böhung dieses Anlagecapitals, sie geschehe nun durch Ausgabe neuer Actien oder durch Aufnahme eines Anlehns, ist die Genehmigung der Staatsregierung erforderlich. bDer zu statutenmäßiger Verzinsung der während der Bauzeit auf die Actien zu leisienden Einzahlungen erforderliche Bedarf ist aus dem Anlagecapitale (§ 4) vorschuß-