(463 ) ung der Eisenbahnarbeiter während der Bauzeit entstehende außerordentliche Aufwand ist von der Gesellschaft zu ersetzen. 15. Die Gesellschaft ist verbunden, den Anschluß anderer Eisenbahnunternehmungen an ihre Bahn, es möge die beabsichtigte neue Bahn in einer Fortsetzung oder in einer Seitenverbindung bestehen, geschehen zu lassen, und für den Fall eines solchen, die durch die Herstellung eines geregelten und zusammenhängenden Verkehrs von einer Bahnlinie auf die andere bedingten Anstalten und Betriebseinrichtungen zu treffen. Kommt hierüber unter den betheiligten Bahnverwaltungen eine gütliche Vereinigung nicht zu Stande, so fällt die Regulirung des Verhältnisses der Entscheidung der Regierung anheim. 16. Wenn in Folge des Baues der Eisenbahn zum Zwecke der Verbindung der Bahnhöfe und Anhaltepunkte mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen die Anlegung neuer, oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vorhandener Wege und Straßen, nach straßenpolizeilichem Ermessen sich nöthig macht, so fällt der durch diese Ver- anstaltung entstehende Bau= und Unterhaltungsaufwand der Eisenbahngesellschaft zur Last, insoweit nicht nach Beschaffenheit der Umstände eine Mitleidenheit der betreffenden Flurge- meinde oder sonstiger Baupflichtigen einzutreten hat, worüber die Entscheidung der Regier= ung zusteht. &17. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde ausgehen oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, so für etwaige, durch außerordentliche Ereignisse bedingte zeitweilige Unterbrechungen des Bahnbetriebs, kann die Gesellschaft vom Staate einen Ersatz nicht in Anspruch nehmen, es wäre denn, daß eintretenden Falls den durch Krieg beschädigten Staatsangehörigen überhaupt durch ein Landesgesetz, oder durch Staatsverträge, ein Schadenanspruch zugestanden wird. 18. Die Gesellschaft soll während der zwei Baujahre, sowie während fernerer drei Jahre nach Ablauf derselben eine Befreiung von der Gewerbesteuer zu genießen haben. 19. Die innere Organisation des Actienvereins ist Sache des gleichzeitig zur Be- stätigung gelangenden Gesellschaftsstatuts. Es sind jedoch für selbige insbesondere folgende Bestimmungen als maaßgebend zu betrachten: à) das Gesellschaftsdirectorium, welches aus drei Mitgliedern besteht, hat seinen Sitz in Chemnitz; b) als Organ für die Beziehungen der Staatsregierung zur Actiengesellschaft wird ein Regierungscommissar bestellt. Derselbe hat nächst seiner statutenmäßigen Stellung, dem Gesellschaftsausschusse und der Generalversammlung gegenüber, insbesondere auch das Recht, von den Verhandlungen des Directoriums, nach Befinden durch persönliche Theilnahme an den Sitzungen, fortwährende Kennt- niß zu nehmen und die Ausführung solcher Beschlüsse, gegen die ihm im Inter- esse der Staatsregierung, oder des Unternehmens überhaupt, erhebliche Be- 1856. 71