(464 ) denken beigehen, insbesondere aber solcher Beschlüsse über Dividendenvertheilung, welche die zu vertheilende Dividende auf Kosten des Zustandes der Bahn und der Betriebsmittel zu erhöhen suchen, bis auf Einholung höherer Entschließung durch seinen Einspruch zu verhindern; ) von dem nach Gewährung einer Dividende von 4 Procent für das gesammte Actiencapital sich ergebenden Reinertrage ist die Hälfte bis zum Betrage eines halben Procents zu Ansammlung eines Reservefonds zurückzulegen. Dieser Be- trag kann durch Beschluß des Directoriums und Gesellschaftsausschusses mit Zu- stimmung der Regierung bis auf ein Procent erhöht werden. Der Bestand des Reservefonds soll sich jedoch nicht höher als 5 Procent des Anlagecapitals (§ 4) belaufen; i#) Zweifel, welche sich über die Auslegung einzelner Bestimmungen des Statuts ergeben, gehören in letzter Instanz zur Entscheidung der Regierung. *20. Die Regierung behält sich das Recht vor, das Eigenthum der Hauptbahn nebst den Zweigbahnen und sonstigem Zubehör mittelst Kaufs für den Staat zu erwerben. Die Ausübung dieses Ankaufsrechts unterliegt, unter vorzubehaltender Genehmigung der Stände, folgenden näheren Bestimmungen: Dasselbe kann a) im Wege freier Vereinigung zu jeder Zeit ausgeübt, b) außerdem aber nicht vor Ablauf des 2 Osten Betriebsjahres geltend gemacht werden. In dem Falle sub b wird der durchschnittliche jährliche Reinertrag der letzten fünf Jahre vor dem Ankaufe bei der Ermittelung des Kaufwerths dergestalt untergelegt, daß derselbe mit 25 zu Capital erhoben wird. Sollte hierbei das Anlagecapital, einschließlich der während der Bauzeit bezahlten Zinsen, nicht erreicht werden, so soll solches doch voll gewährt werden. Bei Aufstellung der Reinertragsrechnungen sind in dem Falle, daß der Betrieb von der Staatsverwaltung übernommen worden, die in dem dießfallsigen Pachtvertrage aufge- stellten und vereinbarten Bestimmungen maaßgebend. C) Im Falle des Ankaufs der Bahn Seiten des Staates gehen mit dem Eigen- thume der Bahn sämmtliche Zubehörungen an Gebäuden, Grundstücken 2rc., ferner die Betriebsmittel und Materialvorräthe, nicht minder der etwa vorhandene baare Betriebs= und Reservefonds, sowie überhaupt alle Activen der Gesellschaft an den Staat über, wogegen dieser sämmtliche ihm bekannt gemachte Passiven und sonsti- gen Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur alleinigen Vertretung übernimmt, d) die Regierung wird von dem von ihr beschlossenen Ankaufe der Bahn dem Ge- sellschaftsdirectorium sechs Monate zuvor amtliche Mittbeilung machen. # 21. Wird die Bahn vor Ankauf derselben durch den Staat nach Stollberg oder