Verfahren bei verloren gegan- genen Einlage- und QOuitt- ungsbüchern. Verkümmer= ung der Ein- lagen. Rechts- wohlthat. (6 ) an den jedesmaligen Ueberbringer des Einlage= und Quittungsbuchs, und wird die Anstalt hinsichtlich der an diesen geleisteten Zahlungen durch die im gedachten Buche erfolgte Ab- schreibung, sowie bei Rückzahlungen der Gesammteinlage durch den Rückempfang des Buchs selbst von allen weiteren Ansprüchen befreit. Jeder Einleger hat daher das ihm ausgehändigte Einlage= und Quittungsbuch sorg- fältig aufzubewahren, und sich den ihm durch dessen Verlust oder Mißbrauch durch Andere entstehenden Nachtheil selbst beizumessen. *12. Ist einem Einleger sein Einlage= und Quittungsbuch abhanden gekommen, so hat er den Vorsitzenden und Cassirer hiervon ohne Verzug in Kenntniß zu setzen. Die Sparcassendeputation hat hierauf, dafern nicht etwa bereits vor der Anzeige der Betrag der Einlage bei der Casse erhoben worden ist, gegen Erlegung der erwachsenden Kosten den Verlust des Buchs unter Angabe seiner Nummer und des Namens des ein- getragenen Inhabers in den § 7 bezeichneten Localblättern bekannt zu machen, und den unbekannten Inhaber zu der binnen drei Monaten bei dem Vorsitzenden und Cassirer zu bewirkenden Anmeldung seiner Ansprüche, bei Verlust derselben, aufzufordern. Erfolgt eine derartige Anmeldung, so ist die Erörterung und Entscheidung der Sache der Gerichts- behörde über Hohnstein anheim zu geben, und bis dahin jede Auszahlung auf gedachtes Einlage= und Quittungsbuch zu beanstanden, andernfalls aber erhält der Einleger nach Ablauf jener drei Monate, sobald er zuvor sein Eigenthumsrecht an dem Buche und den erlittenen Verlust vor der hiesigen Gerichtsbehörde eidlich bestärkt hat, nach seiner Wahl entweder den Betrag seiner Einlage sammt Zinsen zurückbezablt, oder ein neues Buch auf eine andere Contonummer ausgestellt, wogegen das verloren gegangene mit Angabe der Nummer und des Namens, auf welchen dasselbe ausgestellt gewesen ist, durch die im 6 7 bezeichneten Localblätter öffentlich für ungültig erklärt wird. 2c. 2c. 6 20. Die in die Sparcasse eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Einlage= und Quittungsbücher sind einer Verkümmerung, in welchem Wege sie auch gesucht werden möge, nicht unterworfen. Jedoch kann die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner etwa aufgefundenen Einlage= und Ouittungsbücher nicht ge- hindert werden. & 21. Gegen die vermöge gegenwärtiger Sparcassenordnung eingetretenen Rechts- nachtheile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. 2. 2.