( 10 ) Entscheidungszuständigkeit gehören, so erstreckt sich die im Abs. 2 des angezogenen Para- graphen über das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen der hier fraglichen Art enthaltene Vorschrift auch auf solche Fälle, wo Militär= und gemeine Eigenthumsverbrechen, von denen keines den Betrag von zehn Thalern übersteigt, zusammentreffen. 15. Die unteren Kriegsgerichte haben, wie bisher, vor Einleitung eigentlicher Untersuchung gegen eine bestimmte Person die Frage: ob und in Beziehung auf welches oder welche Verbrechen ausreichender Grund dazu vorliege? in sorgfältige Erwägung zu ziehen und zu deren Beantwortung nach Befinden vorläufige Erörterungen anzustellen. Ueber die Untersuchungseinleitung ist ein ausdrücklicher, motivirter Beschluß unter Angabe des Datums, zu den Acten zu bringen. Derselbe kann bis zum Actenschlusse je nach den Ergebnissen der Untersuchung abgeändert oder auch durch den Beschluß auf Wieder- einstellung ganz aufgehoben werden und ist letzternfalls dem Beschuldigten ein Zeugniß darüber auf Verlangen auszustellen. 16. Die Unterscheidung zwischen der in erster Instanz eintretenden unter= oder obergerichtlichen Entscheidungszuständigkeit ist nicht von der Anschuldigung, sondern davon abhängig, ob bei dem Actenschlusse nach gewissenhafter richterlicher Beurtheilung ein Ver- brechen als vorliegend anzusehen, über welches nach Art und Umfang vom Untersuchungs- oder aber vom Oberkriegsgerichte zu erkennen ist. Falls hiernach die Acten zum Verspruche an das Oberkriegsgericht eingesendet worden sind, dieses aber die Sache als zur untergerichtlichen Entscheidungszuständigkeit gehörig zu- rückweist, so hat das Untersuchungsgericht sich dem eigenen Verspruche zu unterziehen. Vergl. jedoch § 18. & 17. Dem Ermessen des Oberkriegsgerichts bleibt es, mit Hinsicht auf die zur Zeit bezüglich der Militärstrafrechtspflege nicht völlig aufgehobene Vorschrift des Gesetzes, einige Abänderungen in dem Verfahren in Untersuchungssachen betreffend, vom 30sten März 1838, Art. VIII. überlassen, ein an sich zur untergerichtlichen Entscheidungszuständigkeit nicht gehöriges Verbrechen, eben so wie solches für die Fälle des vorigen Paragraphen be- stimmt ist, zur Aburtheilung an das Untersuchungsgericht zu verweisen, wenn nach Lage der Sache die zu erkennende Strafe das Maaß dreimonatlichen Gefängnisses nicht über- steigen kann; und es hat diese Bestimmung vorzugsweise da Anwendung zu finden, wo auf Grund von Art. 78 des allgemeinen Strafgesetzbuchs die Hauptstrafe auf ein ande- res und zwar auf ein unter die untergerichtliche Entscheidungscompetenz fallendes Ver- brechen, als das schwerste, zu richten ist. & 18. Ist in den Fällen von 66 16 und 17 von dem Oberkriegsgerichte ein Ver- brechen zur Aburtheilung an das Untersuchungsgericht verwiesen worden, so ist das letztere an diese Verweisung gebunden, dafern sich nicht annoch Umstände der im Art. 47 Abs. 2