(20) er es im Interesse des Geschäftsganges und zur Förderung des Untersuchungszwecks für rathsam findet, auch zu einzelnen, außerhalb des eigentlichen gerichtsärztlichen Sprengels desselben vorkommenden Geschäften zu verwenden und zu dem Ende an Ort und Stelle zu entsenden. Sind bei einem Bezirksgerichte zwei Gerichtsärzte mit räumlich abgegrenzten Geschäfts— sprengeln angestellt (Punkt 4 alin. 3), so bestimmt sich das Ressortverhältniß unter den— selben nach dem gerichtsamtlichen Sprengel, aus welchem die betreffende Sache ursprünglich an das Bezirksgericht gediehen ist. Es bleibt jedoch dem Vorstande des Bezirksgerichts das Recht vorbehalten, sowohl im einzelnen Falle den einen Gerichtsarzt dem anderen zu substituiren, als auch im Allgemeinen für die am Gerichtssitze selbst zu erledigenden, lau— fenden Geschäfte, wohin insbesondere die ärztliche Behandlung der Inhaftaten gehört, eine andere, stehende Geschäftsabgrenzung zwischen beiden ärztlichen Beamten zu treffen. 6. Die zu dem Eingangs gedachten Zwecke vorläufig in alinea 2 fg. von 851 der, die Ausführung der Strafproceßordnung vom 1 lten August 1855 und des Strafgesetz- buchs von demselben Tage betreffenden Verordnung vom 31sten Juli 1856 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 153) getroffenen Vorschriften werden hiermit zugleich wieder auf- gehoben; es wird jedoch durch die vorstehenden Bestimmungen unter 1 bis mit 5 an Dem- jenigen, was in Absatz 2 und 3 von Artikel 189 der Strafproceßordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1855, Seite 322) vorgeschrieben ist, etwas nicht geändert. Dresden, am 1 Oten Januar 1857. Die Ministerien des Innern und der Justzz. Frhr. v. Beust. Behr. Weiß. 10) Verordnung, die zwischen den Staaten des deutschen gollvereins und der freien Hansestadt Bremen wegen gegenseitiger Behandlung der Handelsreisenden getroffene Vereinbarung betreffend; vom Zlisten December 1856. In dem zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des deutschen JZollvereins, einerseits, und der freien Hansestadt Bremen, andererseits, wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse abgeschlossenen Vertrage vom 26sten Januar 1856 (Seite 206 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes