(25) . 12) Verordnung zu Ausführung des Gesetzes vom 6ten September 1855 wegen Anfertigung und Ausgabe neuer Kbniglich Sächsischer Cassenbillets an die Stelle der zeitherigen; vom 26sten Januar 1857. Naghdem in Gemäßheit des Gesetzes vom 6ten September 1855 die Anfertigung neuer Königlich Sachsischer Cassenbillets so weit vorgeschritten ist, daß mit Ausgabe derselben an die Stelle der zeitherigen auf Grund der Gesetze vom 1 Gten April 1840, Dten Septem- ber 1843, 1 Sten Juni 1846 und 23sten November 1848 emittirten Cassenbillets be- gonnen werden kann; so wird, mit Allerhöchster Genehmigung, zu näherer Ausführung des vorgedachten Gesetzes vom 6ten September 1855 Nachstehendes hiermit verordnet und bekannt gemacht: & 1. Mit der unmittelbaren Leitung und Controle sowohl bei Creirung der neuen, als auch bei Einziehung und künftiger Vernichtung der alten Cassenbillets sind der Director der Oberrechnungskammer und Finanzministerialdirector, Geheimer Rath Adolph Freiherr von Weissenbach, der Geheime Finanzrath Friedrich Wilhelm Opelt, und der Oberbürgermeister Friedrich Wilhelm Pfotenhauer als dermaliger stellvertretender Vorstand des ständischen Ausschusses zu Ver- waltung der Staatsschulden beauftragt. &2. Nach § 1 und § 2 des mehrgedachten Gesetzes vom 6ten September 1855 wird überhaupt eine Summe von Neun Millionen Thalern neuer Cassenbillets ereirt werden, und zwar die Summe von Sieben Millionen Thalern als Emissionsquantum an die Stelle der nach gleichem Nominalbetrage zeither in Umlauf befindlich gewesenen Cassenbillets, sowie die weitere Nominalsumme von Zwei Millionen Thalern, als ein zunächst zur Staatsschuldencasse abzu- gebendes Reservequantum, lediglich für den Zweck, sowohl nach und nach zum Umtausche defect gewordener Billets, ingleichen der verschiedenen Appointgat- tungen unter sich, als auch zeitweilig, jedoch nicht über das Jahr 1863 und nicht über die Summe von Einer Million Thaler hinaus, gegen Hinterlegung eines gleich hohen Betrags verzinslicher hierländischer Staatspapiere, zu Ver- stärkung der umlaufenden Geldrepräsentationsmittel benutzt werden zu können. 1851. 4