Wasserzeichen des Papiers. Vorderseite. (28) Je zwei unmittelbar auf einander folgende Appointgattungen unterscheiden sich daher theils durch ihre Größe, theils durch ihre Farbe. Sämmtliche Appointgattungen haben am oberen Rande des Billets als Wasserzeichen die Buchstaben K. S. C. B. hell in einer Vignette. Weiter unten befinden sich auf den Billets Lit. A. Lit. B. Lit. C. Lit. D. Lit. E. die nachstehenden Wasserzeichen: EIN. FUNF 10 20 50 TIILR. THLR. THPALER. THALER. THALER. Der obere Theil dieses Wasserzeichens, die Werthsangabe, ist hell, und zwar auf den Billets Lit. A. in einem dunklen rechteckigen Rahmen mit lichter Einfassung, auf sämmt- lichen übrigen Billets aber in einer dunklen Ellipse angebracht. Der untere von der später zu erwähnenden Strafgesetzbestimmung überdruckte Theil desselben oder die Bezeichnungen THILR. THALER, besteht aus dunklen Buchstaben auf netzförmigem Grunde. Alle Appointgattungen ohne Ausnahme enthalten auf ihrer Vorder= oder Werthseite und zwar die höheren in verhältnißmäßig zunehmender Größe, links: ein Medaillon mit dem Portrait Sr. Majestät des Königs und der Umschrift IOHANN V. Gö. G. KOENIG VON SACHSETN, rechts: ein gleich großes Medaillon mit dem Königlich Sächsischen Wappen und der den Werth des Cassenbillets ausdrückenden, auf beiden Seiten des Wappens angebrachten Umschrift: ECIN THALER, FUNF THALER etc. Beide Medaillons sind von einem durch Arabesken gebildeten Rahmen umfaßt und mit Einschluß des letzteren in Reliefmanier dargestellt, so daß Portrait, Wappen und Rahmen, insbesondere die beiden Medaillons, über die Fläche des Papiers hervorzutreten scheinen. Jeder Medaillon-Rahmen enthält oben und unten in einer ovalen Guilloche eine oder beziehendlich zwei große arabische Ziffern, welche den Werth des Cassenbillets in Thalern bezeichnen, so daß diese Werthsziffern, welche wiederum in sich die Werthsbezeichnung in kleiner Schrift enthalten, an allen vier Ecken des Cassenbillets vorkommen. Zwischen den beiden Medaillon-Rahmen befindet sich an der unteren Seite jedes Billets in einem besonderen länglich viereckigen Rahmen in mikrosropischer Schrift folgende Straf- gesetzbestimmung: „Wer dieses Papiergeld achmacht, verfälscht, oder nachgemachtes oder verfälschtes wissentlich ausgiebt, verfällt in die gesetzliche Strafe, welche nach Umständen bis zu Zehn Jahren Zuchthaus ansteigen kann,“ und zwar auf den Billets zu 1 und 5 Thaler zweimal, auf den Billets zu 10, 20 und 50 Thaler dreimal unter einander.