— (42) §&# . Die Berlin-Anhaltische Eisenbahngesellschaft, als Eigenthümerin der Bahn, ist ausschließlich berechtigt, dieselbe zur Transportbeförderung zu benutzen und dagegen ver- pflichtet, den Betrieb auf selbiger, sowohl was den Personen-, als was den Waarentrans- port anlangt, auf eine dem jeweiligen Bedürfnisse des Verkehrs entsprechende Weise ein- zurichten und im Gange zu erhalten. In diesem Sinne liegt ihr namentlich ob: a) die Eisenbahn stets in gutem und fahrbarem Stande zu erhalten, und tüchtige, dem Bedürfnisse des Verkehrs angemessene und die Sicherheit der Reisenden und Güter nicht gefährdende Beförderungsmittel für den Transport von Personen, Waaren und Thieren bereit zu halten; b) den Betrieb in die nöthige Uebereinstimmung mit dem Betriebe auf den anstoßen- den Bahnen zu bringen; C) dann, wenn durch Beschädigungen oder Unfälle und Naturereignisse die Bahnver- bindung eine Unterbrechung erleidet, für schleunigste Wiederherstellung und Eröff- nung dieser Verbindung Sorge zu tragen. § . Bei Fesistellung der Fahrpläne ist auf eine täglich mindestens zweimalige directe Verbindung zwischen Leipzig und Berlin nach beiden Richtungen hin ohne Aufenthalt auf den Stationen, namentlich in Bitterfeld und, soweit thunlich, ohne Wagenwechsel, Bedacht zu nehmen; diese Züge sind dergestalt einzulegen, daß sie den directen Anschluß an die zwischen Leipzig und München gehenden Eil= und Personenzüge bilden. Diejenigen derselben, welche sich an die Sächsisch-Bayerschen Eilzüge anschließen, sind als Eilzüge zu behandeln. *10. Die Fahrpreise sollen in ein angemessenes Verhältniß zu den Fahrpreisen der anschließenden Eisenbahnen gebracht werden. 11. Zwischen den Sächsischen und Preußischen Unterthanen darf weder hinsichtlich der Beförderungspreise, noch der Zeit der Abfertigung ein Unterschied gemacht werden; namentlich dürfen die aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet des anderen Staates übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch rücksicht- lich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem betreffenden Staate abgehenden oder darin verbleibenden. 6 12. In Beziehung auf die Benutzung der Leipzig-Bitterfelder Eisenbahn für Zwecke der Militärverwaltung ist die Berlin-Anhaltische Eisenbahngesellschaft, als Eigen- thümerin der gedachten Bahn, der Sächsischen Militärverwaltung gegenüber zu nachstehen- den Leistungen verpflichtet: 1) Für alle Transporte von Militärpersonen oder Militäreffecten, welche für Rechnung der Königlich Sächsischen Regierung auf der Eisenbahn zwischen Leipzig und Bitterfeld