(55 -) 20) Decret wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse der Stadt Annaberg; vom 30sten Januar 1857. W9, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 2c. thun hiermit kund, daß Wir auf Vortrag Unserer Ministerien des Innern und der Justiz die Errichtung einer städtischen, von der Stadtgemeinde zu vertretenden Sparcasse für Annaberg und die Umgegend genehmigt und dem für diese Anstalt entworfenen Regulative unter Bewilligung der in §§ 10, 11, 12 und 13 beanspruchten Rechtsvergünstigungen Unsere Bestätigung dergestalt ertheilt haben, daß den darin enthaltenen Bestimmungen genau nachgegangen werden soll. Zu dessen Beurkundung ist dieses Deeret ertheilt, von Uns eigenhändig unterschrieben und mit dem Königlichen Siegel bedruckt worden. .% Dresden, den 30sten Januar 1857. Johann. Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. Johann Heinrich August Behr. Regulativ für die Sparcasse der Stadt Annaberg. 2. 2. 10. Jeder Einleger wird zwar als Eigenthümer der gemachten Einzahlung ange-Rückzahlungen. sehen, allein es erfolgen Rückzahlungen, dafern nicht der Verlust des zur Rückzahlung vorgelegten Einlage= und Quittungsbuchs bereits bei der Casse angezeigt worden ist (siehe 11), unweigerlich an den Ueberbringer solchen Buchs; die Casse ist daher für Nachtheil, welcher durch den Mißbrauch eines Buchs für den wahren Eigenthümer entstehen kann, durchaus nicht verantwortlich.