( 67) & 29) Verordnung, das Verbot des Gebrauchs der Dampfpfeifen bei stehenden Maschinen zu Signalen betreffend; vom 1 #ten April 1857. In Artikel 9 unter 2 des Gesetzes vom 1 lten August 1855, die Beschädigung von Eisenbahnen rc. betr., ist die Vorschrift enthalten, daß derjenige, welcher in der Nähe einer Eisenbahn den Schall der Dampfpfeife nachahmt, mit einer Geldbuße bis zu 10 Tha- lern belegt werden soll. Diese zur Vermeidung von Irrthümern beim Eisenbahnbetriebe und zur Verhütung von Unglücksfällen auf Eisenbahnen getroffene Bestimmung hat sich aber um deswillen nicht als ausreichend für den nurgedachten Zweck erwiesen, weil sie auf diejenigen Signale, welche mit Dampfpfeifen bei stehenden Maschinen in Fabriken rc. für die Fabrikarbeiter oder zu sonstigen Zwecken gegeben werden, sich nicht bezieht, da bei die- sen Signalen in der Regel nicht angenommen werden kann, daß damit eine Nachahmung der Eisenbahnsignale beabsichtigt werde. Das Ministerium des Innern befindet daher für nöthig, im polizeilichen Wege auch diese Signale zu verbieten, und verordnet deshalb, im Einverständnisse mit den Mini- sterien der Justiz und der Finanzen, wie folgt: § 1. Der Gebrauch der Dampfpfeifen bei stehenden Maschinen, außerhalb des Eisen- bahnbetriebs, ist innerhalb eines Raumes von 1600 Ellen, von der äußeren Grenze der Eisenbahngrundstücke an gerechnet, verboten. §. Jede Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot wird mit einer Gelobuße bis zu 10 Thalern oder im Unvermögensfalle mit Gefängniß bis zu 14 Tagen bestraft. Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. Dresden, am 1 Üien April 1857. Ministerium des Innern. Frhr. v. Beust. Weiß. 1851. 11