( 80 ) 12. " Zu § 31. Die Vorschriften im ersten und zweiten Abschnitte des § 31 sollen künf- tighin nur bei Pulvertransporten im Gewichte von mehr als 5 Centnern Platz ergreifen. 13. In allen anderen Beziehungen, in welchen vorstehend an den Bestimmungen des Re- gulatives vom 16ten März 1856 etwas nicht geändert worden ist, hat es bei den Letzteren auch fernerhin zu bewenden. Dresden, den 2 Asten April 1857. Die Ministerien des Innern und der Finanzen. Frhr. von Beust. Behr. Weiß. Kx 38) Bekanntmachung, die Chemnitz-Riesaer Eisenbahnschuld betreffend; vom 12ten Mai 1857. Uhter Hinweisung auf die in dem wegen Erwerbung der Chemnitz-Riesaer Eisenbahn für den Staat ergangenen Allerhöchsten Decrete vom 28sten Januar 1851 68#7 enthaltene Bestimmung, wird hierdurch das Gerichtsamt im Bezirksgerichte zu Chemnitz als diejenige Behörde bezeichnet, welche, im Falle der Einleitung des Edictalverfahrens wegen abhanden gekommener Actien und Prioritätschuldscheine der vormaligen Chemnitz-Riesaer Eisenbahn- gesellschaft, nebst darauf bezüglichen Talons, Dividendenscheinen und Zinsabschnitten, ingleichen wegen abhanden gekommener Anwartschaftsscheine der im § 5 des Uebereignungs- vertrages Sub II, 2 gedachten Art, nach rechtskräftiger Präclusion, sowohl die Mortification bekannt zu machen, als auch, soweit nöthig, der Ausstellung neuer, an die Stelle der mor- tificirten tretender, Documente und der Auszahlung der verfallenen Geldbeträge sich zu unterziehen hat. Dresden, am 1 2ten Mai 1857. Finanz-Ministerium. Behr. Geuder. Letzte Absendung: am 3ten Juni 1857.