( 88 ) Art. 12. Die vertragenden Regierungen werden die neu ausgegebenen Vereinsmün- zen gegenseitig von Zeit zu Zeit in Bezug auf ihren Feingehalt und auf ihr Gewicht prü- fen lassen, und von den Ausstellungen, die sich dabei etwa ergeben, einander Mittheilung machen. Für den unerwarteten Fall, daß die Ausmünzung der einen oder der anderen der be- theiligten Regierungen im Feingehalte oder im Gewichte den vertragsmäßigen Bestimmungen nicht entsprechend befunden würde, übernimmt dieselbe die Verbindlichkeit, entweder sofort oder nach vorangegangener schiedsrichterlicher Entscheidung sämmtliche von ihr geprägte Vereinsmünzen desjenigen Jahrganges, welchem die fehlerhafte Ausmünzung angehört, wieder einzuziehen. Art. 13. Sämmtliche vertragende Staaten verpflichten sich, ihre eigenen groben Silbermünzen niemals gegen den ihnen beigelegten Werth herabzusetzen, auch eine Aus- sercurssetzung derselben anders nicht eintreten zu lassen, als nachdem eine Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht worden ist. Nicht minder macht jeder Staat sich verbindlich, die gedachten Münzen, einschließlich der von ihm ausgeprägten Vereinsmünzen, wenn dieselben in Folge längerer Circulation und Abnutzung eine erhebliche Verminderung des ihnen ursprünglich zukommenden Metall- werthes erlitten haben, allmälig zum Einschmelzen einzuziehen und dergleichen abgenutzte Stücke auch dann, wenn das Gepräge undeutlich geworden, stets für voll zu demjenigen Werthe, zu welchem sie nach der von ihm getroffenen Bestimmung in Umlauf gesetzt sind, bei allen seinen Kassen anzunehmen. Art. 14. Es bleibt vorbehalten, zu Zahlungen im kleinen Verkehre und zur Aus- gleichung kleinere Münze nach einem leichtern Münzfuß als dem Landesmünzfuß (Art. 2 und 3) in einem dem letzteren entsprechenden Nennwerth als Scheidemünze sowohl in Silber als in Kupfer auszuprägen. Dieselbe hat auf dem Gepräge stets die ausdrückliche Bezeichnung als „Scheidemünze“ zu enthalten und darf sich beim Silber nicht über Stücke von der Hälfte des kleinsten Courant-Theilstückes, beim Kupfer hingegen nicht über bez. 6 und 5 Pfenning- (Pfennig-) sowie über bez. 4 Hunderttheil= und 2 Kreuzer-Stücke erheben; es ist auch auf der Kupfermünze der Nennwerth nicht nach dem Theilverhältnisse zu einer höhern Münzstufe, sondern nach der Ein= oder Mehrheit oder dem Theilbetrage der für die klein- sten Münzgrößen bestehenden Werthbenennungen als Pfenninge (Pfennige), Kreuzer u. s. w. auszudrücken. Es darf die Silber-Scheidemünze künftig in keinem der vertragenden Staaten nach einem leichtern Münzfuße als zu 341. Thlr. in Thaler-Währung, 512 Fl. österreichischer Währung oder 60 ## Fl. süddeutscher Währung geprägt werden.