( 93) wegen der Scheidemünze ddo. München den 25 sten August 1837, die besondere protokollar- ische Uebereinkunft ddo. Dresden am 30sten Juli 1838, und die Convention ddo. München den 2 7sten März 1845, soweit nicht einzelne Bestimmungen darin durch die Vereinbarung des gegenwärtigen Vertrags als abgeändert zu betrachten sind oder von den betreffenden Staaten unter sich abgeändert werden, noch ferner als in Kraft bestehend angesehen werden. Art. 24. Die vertragenden Staaten werden alle Gesetze und Verordnungen, welche zur Regelung des Münzwesens im Sinne des gegenwärtigen Vertrags ergehen werden, ingleichen die zu deren Ausführung unter einzelnen von ihnen etwa zu Stande kommenden Vereinbarungen sich einander mittheilen. Nicht minder verpflichten sich dieselben, nach Ablauf jedes Jahres einen amtlichen Nachweis über die im Laufe des letztern stattgefundenen Ausmünzungen aller Art mit Be- zeichnung der verschiedenen Münzsorten einander mitzutheilen sowie zu veröffentlichen, und in beiden Fällen die Gesammtwerthsumme aller seit Annahme des bestehenden Landesmünz- fußes ausgeprägten Münzen jeder Sorte mit angeben zu lassen. Art. 25. Das mit dem Handels= und Zollvertrage vom 1 9ten Februar 1853 zu- gleich abgeschlossene, diesem als Beilage IV. angereihte Münzcartel bleibt dergestalt ferner aufrecht erhalten, daß es an Stelle des Münzcartels der zum deutschen Zoll= und Handels- verein verbundenen Staaten ddo. Karlsruhe den 2 1sten October 1845 auch zwischen den Letzteren unter sich Geltung haben soll, und es wird demselben gleiche Dauer wie dem ge- genwärtigen Vertrage beigelegt. Art. 26. Flür den Fall, daß andere deutsche Staaten oder solche außerdeutsche Staa- ten, welche einem der beiden Zollsysteme sich anschließen, dem gegenwärtigen Münzvertrage beizutreten wünschen, erklären die vertragenden Regierungen sich bereit, diesem Wunsche durch deshalb einzuleitende Verhandlungen Folge zu geben. Art. 27. Die Dauer des Vertrags wird zunächst bis zum Schlusse des Jahres 1878 festgesetzt; es soll auch alsdann derselbe, insofern der Rücktritt von der einen oder der an- dern Seite nicht erklärt oder eine anderweite Vereinbarung darüber nicht getroffen worden ist, stillschweigend von fünf zu fünf Jahren als verlängert angesehen werden. Es ist aber ein solcher Rücktritt nur dann zulässig, wenn die betreffende Regierung ibren Entschluß mindestens zwei Jahre vor Ablauf der ausdrücklich festgesetzten oder still- schweigend verlängerten Vertragsdauer den mitvertragenden Regierungen bekannt gemacht hat, worauf sodann unter sämmtlichen Vereinsstaaten unverweilt weitere Verhandlung ein- zutreten hat, um die Veranlassung der erfolgten Rücktrittserklärung und somit diese Er- klärung selbst im Wege gemeinsamer Verständigung zur Erledigung bringen zu können.