(95 -) mit der Eintheilung in Tausendtheile und weiterer decimaler Abstufung eingeführt werden soll, sich darüber verständigt, daß von der Zeit an, wo diese Einführung zu geschehen hat, nachstehende Modisicationen der besondern protokollarischen Uebereinkunft ddo. Dresden am 30sten Juli 1838 eintreten sollen: 1) Da man übereingekommen, daß das 1 Thlr.-Stück ferner nur für das Königreich Sachsen in die Charakteristik der Courant= unminzn nach dem 30 Thlr.-Fuß mit auf- zunehmen sei, so bleibt zwar die Ausmünzung von 1 Thlr.-Stücken noch ferner dem Er- messen der kön. sächseschen Regierung anbeimgestell- letztere wird jedoch dieselben nicht anders ausprägen lassen, als mit: einem Durchmesser von 26 Millimeter, einem Feingehalt von 667 Tausendtheilen Silber — wornach in 60r30 Stücken das Gewicht eines Pfundes enthalten sein wird — und endlich mit Einhaltung einer zulässigen äußersten Abweichung im Mehr oder Weniger von 4 Tausendtheilen im Feingehalt und von 8 Tausendtheilen im Gewichte des einzelnen Stücks. 2) Für das # Thlr.-Stück wird a) der Durchmesser wie bisher auf 23 Millimeter, b) das Legirungsverhältniß auf 1480 Tausendtheile Kupfer zu 520 Tausendtheilen Silber — wornach mithin 9 3160 Stücke ein Pfund wiegen werden — ingleichen Zc) die zulässige äußerste Abweichung im Mehr oder Weniger auf 5 Tausendtheile im Feingehalte und 10 Tausendtheile im Gewicht des einzelnen Stücks festgesetzt. 3) In der künftig auszuprägenden Silberscheidemünze ist — falls nicht eine der be- theiligten Regierungen vorziehen sollte, die eine oder die andere Sorte, unbeschadet ihrer Geltung als Scheidemünze, nach dem vollen 30 Thlr.-Fuße ausprägen zu lassen — das Pfund feinen Silbers durchgehends zu 311 Thlr. auszubringen. 4) Diejenigen Bestimmungen, welche in dem Münzvertrage vom heutigen Tage rück- sichtlich des Durchmessers, des Feingehalts und der Fehlergrenze des Ein= und Zwei-Tha- lerstücks, als künftiger Vereinsmünzen, getroffen worden, sind auch in dem Falle einzuhal- ten, wo diese Münzstücke von einer oder der andern Regierung für gewisse besondere Zwecke, z. B. zur Erinnerung an geschichtliche Ereignisse, zur herkömmlichen Verwendung beim Bergbau als Ausbeutethaler u. s. w. in der Eigenschaft einer gewöhnlichen Landesmünze ausgeprägt werden. 5) Sowohl der Eingangs gedachten besondern protokollarischen Uebereinkunft, als auch der als Nachtrag zu selbiger anzusehenden gegenwärtigen Vereinbarung wird die gleiche Dauer und Gültigkeit wie dem Münzvertrage vom heutigen Tage beigelegt und es soll dieser Nachtrag bei dem kön. sächsischen Haupt-Staatsarchiv zu Dresden in Verwahr- ung genommen, auch durch die landesherrliche Ratification jenes Hauptvertrags als mitra-