(97 ) 90 Eindrittel-- und 180 Einsechstel-Thalerstücken ausgebracht werden und demgemäß an die Stelle des bisherigen 1 4 Thalerfußes, als gesetzlicher Münzfuß biesiger Lande der „Dreißig-Thalerfuß“ dergestalt treten, daß zwischen den gleichnamigen Münzstücken des bisherigen 1 4 Thaler= und des künftigen 30 Thalerfußes ein Unterschied in der äußeren Werthsgeltung schlechterdings nicht Statt zu finden und die Bezeichnung „Thalerwährung“ auf die in beiderlei Münz- füßen ausgebrachten Münzen Anwendung zu leiden hat. & 3. Neben dem Zweithalerstück ist auch der einfache Thaler, unbeschadet seiner Ei- genschaft und Geltung als Landesmünze, in der Form und mit dem Attribute einer Ver- einsmünze auszuprägen. Der Revers beiderlei Vereinsmünzstücke hat zu dem Ende in der Umschrift um das Landeswappen: die Angabe des Theilverhältnisses zum Pfunde feinen Silbers und die ausdrückliche Bezeichnung beziehendlich als „Ein-“ und „Zwei-“ Vereinsthaler, ingleichen die Jahrzahl zu enthalten. Es bleibt jevoch vorbehalten, einfache oder Doppel-Thalerstücke für gewisse besondere Zwecke, z. B. zur Erinnerung an geschichtliche Ereignisse, zur herkömmlichen Verwendung beim Bergbau als Ausbeute u. s. w., auch ausschließlich in der Eigenschaft als Landes- münze auszuprägen. & 4. Für die Courantausmünzung wird andurch festgestellt: 1) der Durchmesser: a) der 2-Thaler auf 41 b) 1. 33 .. c) 26 Millimeter d) „ 23 2) das Mischungsverhältniß (der Feingehalt): a) der 2-Thalerstücke auf 100 Tausendtheile Kupfer zu 90 0 Tausendtheilen Silber b) . 1O- 100 - --900 - , OF 333 - --667 - d)z- - -480 -520 3) die zulässige äußerste Abweichung im Mehr oder Weniger: a) der 2-Thalerstücke auf 3 Tausendth. im Feingehalt und 3 Tausendth. des Gewihts beim b) -1— 3 — 4 einzel— C) 1)4 - - 4 - - - 8 - - - nen d) z— 7 5 2 - 1 0 - Stücke, demnach werden 134 doppelte und 27 einfache Thaler, ingleichen 60x#30 Eindrittel- und 9 350 Einsechstel-Thalerstücke je ein Pfund (§ 1)0 wiegen. 1857. 16