( 102 ) das Verbot der Zahlung mit fremdem Papiergelde in Stücken unter Zehn Thaler betref- fend (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1855, Seite 117), ertheilten Vorschriften hierdurch bis auf Weiteres und vorbehältlich insbesondere der etwa auf Grund von Ver- einbarungen mit anderen Staaten zu treffenden Anordnungen zu verordnen, wie folgt: & 1. Ausländische auf den Inhaber lautende unverzinsliche Schulvverschreibungen oder Werthzeichen in Werthsabschnitten von Zehn Thaler und darüber — vergl. & 8 —, mit alleiniger Ausnahme des von fremden Staaten selbst ausgegebenen Papiergeldes, dürfen zu Zahlungen im Inlande in Zukunft nur dann gebraucht werden, wenn deren Aussteller: a) mindestens in Leipzig und außerdem an denjenigen Orten des Landes, wo die Ausgeber Agenturen oder Zweiggeschäfte irgend welcher Art unterhalten, Gelegenheit zur Auswechselung bieten; b) bei diesen Auswechselungsanstalten ihre Schuldverschreibungen oder Werthzeichen (Banknoten, Cassenscheine u. s. w.) im Betrage bis mit 100 Thaler sofort, in höheren Beträgen aber binnen einer von ihnen selbst zu bestimmenden Frist, welche jedoch in keinem Falle einen längeren Zeitraum als zwei und fiebenzig Stunden von der Anmeldung bei der Auswechselungsstelle an gerechnet, umfassen darf, auf Verlangen der Inhaber gegen Silber nach dem Nominalwerthe einlösen; J) die von ihnen behufs der Auswechselung getroffenen Einrichtungen unter genauer Bezeichnung der mit der Auswechselung beauftragten Personen oder Firmen in der ersten Hälfte der Monate Januar, April, Juli und October jedesmal und außerdem so oft eine Veränderung eintritt, in mindestens je einem der an den Orten, wo die Auswechselung stattfindet, erscheinenden öffentlichen Blätter bekannt machen. & 2. Jede ausländische Bank, Anstalt oder sonst zur Ausgabe unverzinslicher auf den Inhaber lautender Schuldverschreibungen oder Werthzeichen berechtigte, moralische oder physische Personen, welche ihre Schuldverschreibungen oder Werthzeichen der nur- gedachten Art ferner als Zahlmittel im Inlande zugelassen zu sehen wünscht, hat die nach & 1 erforderlichen Einrichtungen alsbald zu treffen und je ein Eremplar der Blätter, in welchen die § 1 unter c vorgeschriebene Bekanntmachung das erstemal erfolgt ist, bei dem Ministerium des Innern einzureichen. 8 3. Das Ministerium des Innern wird längstens bis am 15ten August bekannt machen, rücksichtlich welcher Sorten ausländischer Schuldverschreibungen oder Werthzeichen, bis zum 31sten Juli 1857 den in 9§§ 1 und 2 vorgeschriebenen Bedingungen genügt worden ist und welche demnach im Inlande zugelassen werden sollen. Gleiche Bekannt— machung wird später, so oft auf den Grund von später veranstalteten Auswechselungs- einrichtungen eine Vermehrung dieser Sorten eintritt, erfolgen. 8 4. Sollte eine ausländische Bank, Anstalt oder Person, deren Schuldverschreib—