(103 ) ungen oder Werthzeichen der §& 1 gedachten Art als Zahlmittel nach § 3 zugelassen worden sind, der übernommenen Verpflichtung zur Auswechselung irgend wie nicht vollständig nachkommen und dieß in irgend einer Weise zur Kenntniß einer Obrigkeit kommen, so hat die Letztere Solches sofort dem Ministerium des Innern anzuzeigen. 5. Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, die Verwendung einzelner Sorten von Schuldverschreibungen oder Werthzeichen der §# 1 gedachten Art zu Zahlungen im Inlande nach Ablauf einer in jedem einzelnen Falle vom Ministerium des Innern zu bestimmenden Frist jeverzeit für die Zukunft unbedingt zu untersagen. Ein solches Verbot ist öffentlich bekannt zu machen. Die Wiederzulassung ausdrücklich verbotener Sorten ist von der in jedem einzelnen Falle besonders nachzusuchenden Genehmigung des Ministeriums des Innern und der Erfüllung der von demselben solchenfalls zu stellenden besonderen Bedingungen abhängig. §#6. Wer nach dem 1 sten September 1857 Schuldverschreibungen oder Werthzeichen der im & 1 gedachten Art, welche nicht nach § 3 ausdrücklich zugelassen, oder welche nach § 5 ausdrücklich verboten worden sind, zu Leistung von Zahlungen ausgiebt oder anbietet, verfällt in eine polizeiliche Geldstrafe bis zu Funfzig Thalern, und, wenn die Zuwiderhandlung von einem Agenten oder einer sonst mit der Geschäftsführung in irgend einer Weise für die Bank, Anstalt oder Person, welche die betroffenen Schuldverschreibungen oder Werthzeichen creirt, beauftragten Person ver- hangen wird, bis zu Fünf Hundert Thalern. Diese Strafandrohung bezieht sich nicht auf den Umtausch der vorstehend bezeichneten Schuldverschreibungen und Werthzeichen gegen andere im Verkehre zugelassene Zahlmittel. § 7. Bei Zahlungen an Staatscassen sind ausländische Werthzeichen als Zahlmittel nur insoweit zulässig, als solches für einzelne Fälle ausnahmsweise durch besondere Ver- ordnung gestattet worden ist. & . An den in der Verordnung vom Sten Juli 1855 enthaltenen Vorschriften, wonach die im § 1 vorstehend bezeichneten Schuldverschreibungen und Werthzeichen insoweit, als die einzelnen Stücke auf geringere Werthsbeträge als Zehn Thaler im Vierzehnthaler= fuße lauten, überhaupt zu Zahlungen im Inlande nicht gebraucht werden dürfen, wird durch gegenwärtige Verordnung Etwas nicht geändert. Dresden, den 1 Sten Mai 1857. Johann. Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. Johann Heinrich August Behr. 17“