(113 ) den Regalbergbau betreffend, vom 22sten Mai 1851 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 220) Entschließung fassen, sowie wegen Einforderung ihrer Knappenbücher und wegen Abgabe derselben an das Untersuchungsgericht zum Behufe des nach 8 76, Abs. 5 der Verordnung, die Ausführung des Gesetzes vom 22sten Mai 1851 über den Regalbergbau betreffend, vom 1 öten December 1851 (Gesetz= und Verord- nungsblatt vom Jahre 1551, Seite 435) zu bewirkenden Eintrags das Nöthige besorgen zu können, so werden alle Gerichtsbehörden hiermit angewiesen, sofort nach Eröffnung der Untersuchung wider einen Bergarbeiter das dem Angeschuldigten vorgesetzte Bergamt hier- von zu benachrichtigen. Dresden, am 27sten Juni 1857. Ministerium der Justiz. Dr. von Zschinsky. Rosenberg. . 51I) Verordnung, den Steuersatz vom inländischen Rübenzucker und die Eingangszollsätze vom aus- ländischen Zucker und Syrup für den Zeitraum vom isten September 1857 bis Ende August 1858 betreffend; vom 27sten Juni 1857. Auf Grund der zwischen den Regierungen der Zollvereinsstaaten wegen Besteuerung des Rübenzuckers getroffenen Uebereinkunft vom Aten April 1853 und nach weiterer Verein— barung, verordnet das Finanzministerium, daß in dem Zeitraume vom 1sten September dieses Jahres bis Ende August 1858 die Abgabe von den zur Zuckerbereitung bestimmten Rüben, sowie die Eingangszölle von ausländischem Zucker und Syrup auch fernerhin nach den nämlichen Sätzen zu erlegen und zu erheben sind, welche die Allerhöchste Verordnung vom 6ten August 1855 (Seite 131 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855)u fesitstellt. Hiernach haben sich die Zoll= und Steuerbehörden, sowie die Abgabepflichtigen zu achten. Dresden, am 2 7sten Juni 1857. Finanz-Ministerium. Behr. Schäfer.