( 133 ) B. im Königreiche Böhmen aber 1) im Egerer Kreise die K. K. Bezirksämter zu Asch, Wildstein, Graslitz, Neudek, Platten und Joachimsthal; 2) im Saatzer Kreise die K. K. Bezirksämter zu Presnitz, Sebastianberg, Katharinaberg und Brür; 3) im Leitmeritzer Kreise die K. K. Bezirksämter zu Teplitz, Tetschen, Hainspach, Schluckenan, Rumburg, Warns- dorf und Zwickau; 4) im Bunzlauer Kreise die K. K. Bezirksämter zu Gabel, Kratzan und Friedland getreten sind, so wird dieß, zu Erläuterung der vorgedachten Verordnung, bei deren son- stigen Bestimmungen es auch ferner bewendet, und unter Bezugnahme auf den mit der K. K. Oesterreichischen Regierung unter dem 1 öten August 185 3 zu Prag abgeschlosse- nen, Seite 14 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1854 veröffentlichten Vertrag, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, den 1 Sten Juli 1857. Ministerium des Innern. (gez.) Frhr. v. Beust. 4 Weiß. . 56) Verordnung zu Ausführung des Gesetzes vom 1 lten August 1855, die Einsetzung von Friedensrichtern betreffend; vom 24 sten Juli 1857. N die neue Einrichtung der Behörden erster Instanz für die Verwaltung auf Grundlage des Gesetzes vom 1 1ten August 1855 so weit geordnet und im geregelten Gange ist, daß es angemessen erscheinen kann, das friedensrichterliche Institut, als eine weitere Ergänzung und Fortbildung jener Organisation, derselben einzufügen und anzu- schließen, in dessen Berücksichtigung aber beschlossen worden ist, das auf das gedachte Institut bezügliche, mittels Allerhöchster Verordnung vom 1 3ten August 1855 zur Publication gelangte Gesetz vom 1 lten August desselben Jahres nunmehr gleichfalls zur Ausführung zu bringen, so wird zu diesem Behufe, mit Bezugnahme auf die §& 21, 23 des letzteren, unter Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs, andurch ver- ordnet, wie folgt: 22