(147 ) treffen wird, daß denselben auch neue Goldgewichtssätze in der §& 2 für das Silbergewicht bestimmten Maaße zugestellt werden. 815. Die & 2 genannte Gewichtsaichungscommission wird seiner Zeit öffentlich bekannt machen, wann und zu welchen Preisen auch andere als Königliche Cassenstellen, sowie Privatpersonen neue geaichte Silber= und Goldgewichtssätze von ihr beziehen können. sach Vorstehendem haben Alle, die es angeht, sich gebührend zu achten. Dresden, am 4ten August 1857. Sämmtliche Ministerien. Dr. von Zschinsky. Frhr. von Beust. von Rabenhorst. Behr. von Falkenstein. Geuder.