) Gesectz und Verordnungsblalt für das Königreich Sachsen, 10 Stück vom Jahre 1857. & 58) Verordnung, die Bekanntmachung des zum Deutsch-Oesterreichischen Postvereinsvertrage vom 5ten December 1851 gehörigen zweiten Nachtrags betreffend; vom 27 sten August 1857. Nacdem bei der zu Anfang dieses Jahres stattgefundenen Conferenz des Deutsch— Oesterreichischen Postvereins die hinsichtlich der Fahrpostsendungen innerhalb des Postver— einsgebietes zu beobachtenden Grundsätze vereinbart worden sind und Se. Majestät der König den hierüber als zweiten Nachtrag zum Deutsch-Oesterreichischen Postvereinsvertrage vom 5ten December 1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1852, Seite 216) ab— geschlossenen Vertrag ratificirt haben, so wird dieser Nachtragsvertrag sammt dem dazu gehörigen Tarife für Fahrpostsendungen im Deutsch-Oesterreichischen Postvereine mit dem Bemerken, daß nach Art. 19 des Nachtragsvertrags der Letztere mit dem Isten Januar 1858 innerhalb des gedachten Postvereinsgebietes in Wirksamkeit tritt, hiermit bekannt gemacht. Dresden, am 27sten August 1857. Finanz-Ministerium. Behr. Schäfer. Zweiter Nachtrag zu dem revidirten Postvereinsvertrage vom 5ten December 1851. Auf der dritten deutschen Postconferenz sind die unterzeichneten Bevollmächtigten, unter Vorbehalt der Ratification, über folgenden Nachtrag zu dem revidirten Postvereins- vertrage vom 5ten December 1851 übereingekommen: 1857. 25