(172 ) 63) Verordnung, die Einnehmergebühr für die Erhebung der außerordentlichen Gewerbe= und Personalsteuer auf das Jahr 1857 betreffend; vom Z'1sten September 1857. Wenen der Einnehmergebühr bei der außerordentlichen Gewerbe- und Personalsteuer wird die im § 5 der Ausführungsverordnung zum Finanzgesetze vom 1 öten August 1855 (Seite 317 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) und im § 5 der Ver- ordnung, den theilweisen Wegfall der Zuschläge zu den directen Steuern auf das Jahr 1857 betreffend, vom 2 6sten März 1857 (Seite 63 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1857) vorbehaltene Bestimmung für laufendes Jahr hiermit in Folgendem ertheilt: 1. Für Erhebung, Ablieferung und Berechnung der durch das vorgedachte Finanzgesetz vom 1ten August 1855, & 2 unter b und bb in Verbindung mit der ebenfalls er- wähnten Verordnung vom 26sten März 1857 ausgeschriebenen außerordentlichen Ge- werbe= und Personalsteuer wird auf das laufende Jahr von der baaren Einnahme an Ein- nehmergebühr bewilligt: ein halbes Procent den Städten Dresden, Leipzig und Waldenburg, ein Procent den Mittelstädten, ingleichen folgenden Steuergemeinden, als: Gückelsberg, Ü Hohensichte, im Steuerbezirke Augustusburg, Plaue mit Bernsdorf, . Nieder-Würschnitz, Schönau, Döltzschen, Großburgk, Loschwitz, im Steuerbezirke Dresden, Nieder-Lößnitz, Plauen, Bärenklause, Hainsberg, im Steuerbezirke Dippoldiswalde, Hänichen, . Dittersbach mit Kleinelbersdorf im Steuerbezirke Budissin, Herrnhut im Steuerbezirke Löbau, im Steuerbezirke Chemnitz,