(173 ) Miltitz im Steuerbezirke Meißen, Bockwa, Cainsdorf, Liebschwitz, Nieder-Lößnitz, im Steuerbezirke Zwickau, Nieder-Pfannenstiel, Nieder-Planitz, Schedewitz, 1 und zwei Procent den sämmtlichen übrigen kleinen Städten und Ortschaften des platten Landes. 62. Wegen Berechnung der Einnehmergebühr sowohl bei der Grund= als der Gewerbe- und Personalsteuer, ingleichen wegen der Art und Weise, wie bei beiden Abgabebranchen die außerordentliche Steuer auf Einnahme und Ausgabe zu berechnen, ist auch für lau- fendes Jahr, den dießfalls auf das Jahr 1855 in der Generalverordnung vom 1 yten No- vember 1855 ertheilten Vorschriften allenthalben nachzugehen. Hiernach haben sich die Steuerbehörden und sonst Alle, die es angeht, gebührend zu achten. Dresden, den 21 sten September 1857. Finanz-Ministerium. Behr. Kretzschmar. 64) Bekanntmachung, die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen zum nächsten ordentlichen Landtage betreffend; vom öten October 1857. Seine Majestät der König haben beschlossen, die getreuen Stände zu einem in Ge- mäßheit von §# 115 der Verfassungsurkunde abzuhaltenden ordentlichen Landtage auf den 26sten October dieses Jahres in die Residenzstadt Dresden einberufen zu lassen.