175 ) Geseh-und Verordnungsl latl für das Königreich Sachsen, 11 Stück vom Jahre 1857. —.. S 66) Bekanntmachung, den Erlaß der Landtagsordnung betreffend; vom Sten October 1857. Won, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 20. 1c. . haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen, über den Landtag und dessen Geschäftsbetrieb durch eine Landtagsordnung Bestimmung zu treffen, und lassen solche in der Beifuge zu Jedermanns Kenntniß bringen mit der Verordnung, derselben in allen Punkten gehörig nachzugehen. — Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Namensunterschrift und dem Königlichen Siegel gegeben zu Dresden, am Sten October 1857. Johann. — Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. Landtagsordnung für das Königreich Sachsen. Abschnitt l. Einberufung des Landtags. Anmeldung und Legitimation der Ständemitglieder. S 1. Ein Landtag kann nur auf unmittelbare Anordnung des Königs stattfinden. Landständische Versammlungen ohne Königliche Anordnung, sowie nach dem Schlusse oder der Vertagung des Landtags, oder nach Auflösung der zweiten Kammer sind ungesetzlich (Verfassungsurkunde §6 118). 1857. 28