(217) Gesch-und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, 12“4. Stück vom Jahre 1857. & 67) Decret wegen Bestätigung der umgearbeiteten Statuten der landständischen Bank des Königlich Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz; vom Züsten August 1857. Wag, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 20. 124. 2c. haben auf das durch Unsere Ministerien der Justiz und des Innern Uns vorgetragene Gesuch der Stände des Landkreises im Markgrafthume Oberlausitz, nachdem die unterm 1! Iten April 1850 bestätigten Statuten der landständischen Hypotheken-, auch Leih= und Sparbank für das Markgrafthum Oberlausitz nebst dem unterm 15ten April 1854 be- stätigten Nachtrage zu denselben umgearbeitet worden, den nachstehenden, Uns vorgelegten neu redigirten Statuten dieser Anstalt, welche letztere von nun an die Firma: „landständische Bank des Königlich Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz“ führen wird und alle von der vormaligen landständischen Hypotheken-, auch Leih= und Sparbank für das Markgraf- thum Oberlausitz eingegangenen Verbindlichkeiten zu vertreten und zu erfüllen hat, Unsere Bestätigung dergestalt ertheilt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen allenthalben genau nachgegangen werden soll. Zugleich wollen Wir die mittelst Unserer Decrete vom 1 7ten April 1850, löten April 1854 und vom 2ten Januar 1857 der landständischen Hypotheken-, auch Leih- und Sparbank für das Markgrafthum Oberlausitz verliehenen Privilegien zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden unverzinslichen Schuldverschreibungen unter dem Namen: „Banknoten“ auf die an deren Stelle tretende landständische Bank des Königlich Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz unter den in der Beilage □ enthaltenen Bedingungen hierr durch in Gnaden übertragen. Auch lassen Wir es bei den der genannten Bank bisher bereits bewilligt gewesenen, in §§ 9, 10, 11, 12, 14, 47, 48, 49 erwähnten Rechtsvergünstigungen, sowic bei den 1857. 34 —