Zweigspar- banken. Auflösung der Bank. Oberaufsicht. Aenderung der Statuten. Pfandbriefe. Summe der Pfandbriefe. ( 224 ) begründet worden sind. Insbesondere wird an den im §& 8 der Statuten vom 9./17. April 1850 getroffenen besonderen Anordnungen etwas nicht geändert. & 23. Die Errichtung von Zweigsparbanken bleibt dem Beschlusse der Stände des Landkreises vorbehalten und kann nur mit Genehmigung der Regierung erfolgen. 6& 24. Eine Auflösung der Bank kann nur auf Beschluß der Stände des Landkreises, unter Genehmigung der Staatsregierung erfolgen. Nach erfolgtem Beschlusse hat die Bankverwaltung die Abwickelung der Geschäfte der- gestalt einzuleiten, daß die Auflösung der Bank binnen zwei Jahren, unter Berücksichtigung der allseitigen Rechtsverhältnisse, ausgesprochen werden könne. Das nach Berichtigung der Passiven verbleibende Vermögen der Bank fällt der Casse der Landkreisstände anheim. 25. Die Bank steht unter der Oberaufsicht der Staatsregierung, welche dieselbe durch einen Königlichen Commissar ausüben läßt. Demselben ist allmonatlich eine Bilanz der Bank mitzutheilen, und ist derselbe berechtigt, den Sitzungen des Verwaltungsraths beizuwohnen, jederzeit Kenntniß von den Regulativen, Instructionen, Protocollen, Büchern und der Casse der Bank im Beisein eines Directors zu nehmen, und überall die Beobachtung der Statuten und insbesondere das Verhältniß des Silberbestandes zu den coursirenden Banknoten zu überwachen. Die Auflösung kann nur unter dessen Concurrenz erfolgen. § 26. An gegenwärtigen Statuten kann ohne Genehmigung der Staatsregierung nichts geändert werden. Abschnitt IV. A. Von den auf den Inhaber gestellten Schuldverschreibungen der Bank. &27. Die Pfandbriefe sind von der Bank ausgestellte, auf den Inhaber lautende, zinstragende Schuldverschreibungen, für welche nach Höhe des in denselben angegebenen Betrags an Capital und resp. Zinsen zunächst die der Bank bestellten Hypotheken haften. §& 28. Die Bank darf Pfandbriefe zu keinem höheren Belaufe ausgeben, als sie Hy- pothekenforderungen innerhalb der für Gewährung des Credits durch die Statuten vom 9./17. April 1850 bestimmten Grenze im Inlande besitzt; auch darf die Summe des jährlichen Zinsbetrags der courstrenden Pfandbriefe die Summe des jährlichen Zinsbe- trags der dagegen saldirenden Hypothekenforderungen nicht übersteigen. In die Summe der courstrenden Pfandbriefe sind die ausgegebenen Banknoten mit einzurechnen, deren Betrag zur Zeit auf 500,000 Thlr. beschränkt ist.