(229 ) dann aber auch von dem durch ihn eingelegten Gelde nicht anders Zahlung erhalten, als gegen eine von ihm ausgestellte Quittung, die, wenn er nicht selbst hinlänglich bekannt ist, in Hinsicht der Richtigkeit seiner Unterschrift durch eine bekannte und glaubwürdige Person attestirt sein muß. Im Falle ein solcher Interessent verstirbt, müssen auch seine Erben einen vollständigen Beweis auf ihre Kosten führen, daß sie zur Empfangnahme dieser Ersparnisse berechtigt sind. 48. Die Einlagen in der Sparbank unterliegen keiner Verkümmerung. Die Hülfsvollstreckung in die Sparbankbücher ist dadurch nicht ausgeschlossen. 49. Bei Verlust eines Quittungsbuchs ist derselbe sofort, unter Angabe des Vor— und Zunamens, auch Wohnorts und der Nummer, dem Directorium anzuzeigen, welches den Verlust, Falls der Betrag nicht bereits erhoben worden, auf Kosten des Eigenthümers durch das Budissiner Kreisblatt, bei Summen von 100 Thalern und darüber auch durch die Leipziger Zeitung, unter Angabe der Nummer des Quittungsbuchs öffentlich bekannt machen und den etwaigen Inhaber auffordern wird, sich, bei Verlust der ihm etwa an das Buch zustehenden Ansprüche, binnen 90 Tagen zu melden, während welcher Frist keine Auszahlung an Capital und Zinsen erfolgen darf. Wird während dieser Zeit das Buch von einem Anderen, als demjenigen, welcher die Anzeige gemacht hat, producirt, so wird die Sache zur weiteren Erörterung an das Gericht der Bank zur Entscheidung abgegeben, wo nicht, so erhält der Anzeiger nach Ablauf jener Frist, wenn er zuvor bei diesem oder seinem zuständigen Gerichte sein Eigenthum und den erlittenen Verlust eidlich bestärkt hat, Zahlung oder ein anderes, unter einer neuen fortlaufenden Nummer einzutragendes Buch. Das Alte ist für völlig ungültig zu achten und dafür mittels öffentlicher Bekanntmachung zu erklären. « * 50. Ein Verzeichniß der Nummern der noch laufenden Quittungsbücher und darauf eingezahlten Beträge wird drei Monate nach Ablauf jeden Jahres in dem Cassenlocale zur Einsicht der Einleger bereit gehalten und dessen Auslegung durch das Budissiner Kreis- blatt öffentlich bekannt gemacht. 51. Die Verzinsung der Einlagen und deren Rückzahlungsbedingungen bestimmt das Directorium und sind dieselben in dem Quittungsbuche durch besondere Abstempelung jedesmal vorzudrucken. Die Verzinsung beginnt mit dem ersten Tage desjenigen Monats, welcher auf den Tag der Einzahlung folgt, und dauert bis zu dem ersten Tage desjenigen Monats, in welchem die Rückzahlung erfolgt. Die Zinsen werden jedesmal Ende Januar und Ende Juli berechnet und können vom 15ten Februar und 15ten August an bis zu Ende dieser beiden Monate gegen Vorzeigung des Onittungsbuchs abgefordert werden; bleiben sie bis dahin unerhoben, so werden sie zum Capitale geschlagen. Verkümmer- ung. Verfahren bei Verlust eines Quittungs- buchs. Bekanntmach- ung der Ein- lagen. Verzinsung und Rückzahl- ung der Ein- lagen.