(231) 855. Zu Eröffnung eines Foliums verlangt die Bank Sicherstellung durch Hypothek Deckung der oder Solawechsel, welche von zwei hinlänglich bekannten Häusern oder Privatpersonen als Bank. Selbstschuldnern mit unterschrieben sein müssen, oder endlich hinsichtlich öffentlicher Cassen und Behörden das Autorisationsdecret der denselben vorgesetzten Behörde, in Entstehung dieser Sicherstellung aber durch Verpfändung von Staats- oder anderen Werthpapieren, oder durch Hinterlegung von geprägtem oder ungeprägtem Silber oder Gold, oder sonstigen werthvollen, dem Verderben nicht unterworfenen Gegenständen. 856. Hinsichtlich der in Staats- oder sonstigen Werthpapieren, Documenten oder Fortsetzung. werthvollen Gegenständen der Bank bestellten Sicherheiten finden alle Bestimmungen An— wendung, welche hinsichtlich des Pfandgeschäfts in diesen Statuten getroffen worden sind. &57. Die Verzinsung der Vorschüsse der Bank, resp. Guthaben der Schuldner, Verzinsung der · « — · I » Vorschüsse und und die von der Bank zu erhebenden Provisionen, sowie die Bedingungen überhaupt, unter Guthaben. welchen die Eröffnung eines Foliums im Conto-Correntbuche der Bank erfolgt, beruht auf jedesmaligem, besonderen Abkommen zwischen der Bank und dem Folieninhaber, welches von Letzterem eigenhändig zu vollziehen ist. Abschnitt VI. Von dem Verfahren bei Creditbewilligungen gegen Hypotbek. &58. Jedem Antrage auf ein von der Bank zu erlangendes hypothekarisches Dar= Beizubrin= lehn ist beizufügen: gend Jeus- 1) ein beglaubigter Auszug aus dem Grundsteuercataster, « 2) eine vom Hypothekenbuchführer vollzogene, mit dem Datum und dem Gerichtssiegel versehene Abschrift aus dem Grund- und Hypothekenbuche, 3) die Erwerbungsurkunde, wovon bei Gewährung des Darlehns auf Verlangen des Directoriums eine vidimirte Abschrift zu den Acten der Bank auf Kosten des Schuld— ners zu bringen ist, 4) bei Darlehnen auf Häuser der Recognitionsschein über die Versicherung bei der Landes-Immobiliar-Versicherungsanstalt oder, bei deren dereinstigem Wegfalle, einer für das Königreich Sachsen concessionirten Immobiliar-Versicherungsanstalt, dessen Production jederzeit wiederverlangt werden kann. &59. Der Eigenthümer des zu verpfändenden Grundstücks hat alle Anstände und Hin- Disposttions- dernisse auf seine Kosten auf gesetzlichem Wege zu beseitigen, welcher der Hypothekenbestell- beschränkung. ung in der erforderlichen Maaße bei der Hypothekenbehörde entgegenstehen, und in allen Fällen beschränkter Veräußerungsbefugniß, auf Verlangen der Bank, die Einwilligung der Betheiligten in gehöriger Form beizubringen.