247) Gesetz-und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, 14 4. Stück vom Jahre 1857. 76) Bekanntmachung, die Erledigung der Bekanntmachungen vom 26sten April 1838 und 24sten August 1853 betreffend; vom 2ten November 1857. Nachdem mit Eintritt des Gesetzes, die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betreffend, vom 11ten August 1855, dessen Beilage unter O die den ehemaligen Patrimonialgerichtsinhabern und ihren Besitznachfolgern vorbehalten gebliebenen obrigkeitlichen und sonstigen Rechte und Befugnisse enthält, die Bekanntmachungen, die Abgabe von Patrimonialgerichten betreffend, vom 26sten April 1838 und vom 24sten August 1853 ihre Wirksamkeit verloren haben, so wird solches mit Allerhöchster Genehmigung und in Berücksichtigung eines hierauf gerichteten Antrags der Ständeversammlung in der dieses Gesetz betreffenden ständischen Schrift vom 28sten December 1854 hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, am 2ten November 1857. Ministerium der Justiz. Dr. von Zschinsky. Rosenberg. Letzte Absendung: am 10ten November 1857. 1857. 39