(9 ) Obligatieonen geordnete Ausloosung dergestalt mit ein, daß von und mit dem 2ten Januar 1864 ab der planmäßige constante Halbjahrsbetrag der Tilgungsmittel um 14 des Betrags der jenen Anleihen in Folge der Convertirung der 47 procentigen Staatsschuld zu- wachsenden Staatsschuldencassenscheine vom Jahre 185 8 zu erhöhen und die hierbei etwa sich ergebende Spitze von weniger als 100 Thaler bis zu letzterer Höhe zu ergänzen ist. Der Betrag jenes Anleihezuwachses und der dadurch bedingten Erhöhung der Tilgungs- mittel ist seiner Zeit öffentlich bekannt zu machen. 87. Der in den vorangezogenen früheren Anleihegesetzen gemachte Vorbehalt, wornach der planmäßige Tilgungsbetrag mehrer Halbjahrstermine einer und derselben Finanzperiode nach Befinden auf Einmal ausgeloost und demgemäß früher zur Abzahlung gebracht, ingleichen nicht nur zu jeder Zeit eine höhere Tilgung entweder im Verloosungswege oder durch Ankauf aus freier Hand eintreten, sondern auch, unter Einhaltung halbjähriger Aufkündigung an einem der bestehenden beiden Zinstermine, die Rückzahlung der ganzen Anleiheschuld oder auch nur einer Serie derselben erfolgen kann, leidet auf die dem gegenwärtigen Gesetze entsprechend ausgegebenen neuen Staatsschuldencassenscheine ebenmäßig Anwendung. 88. Die zur Verzinsung und Tilgung erforderlichen Geldmittel werden der Staatsschulden— casse zur gehörigen Zeit aus den bereitesten Staatseinkünften in der gesetzlichen Landeswährung angewiesen werden. 89. Für die pünktliche Einzahlung der planmäßigen Zins- und Tilgungsmittel ist: Unser Finanzministerium, für die planmäßige Verwendung derselben: der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden, verantwortlich. 10. Die in dem Mandate vom 26sten August 1830 wegen Gleichstellung der nach der ständischen Bekanntmachung vom 7ten Juli 1830 auszugebenden neuen, zu 3 Procent zinsbaren landschaftlichen Obligationen mit den älteren Steuer= und Kammercreditcassenscheinen ertheilten Vorschriften, leiden auf die dem gegenwärtigen Gesetze gemäß ausgefertigten 4 pro- centigen Staatsschuldencassenscheine, ingleichen auf die dazu gehörigen Talons und Coupons durchgehends ebenfalls Anwendung. 1858. 3